Ein häufig anzutreffendes Problem besteht darin, dass die Eltern mehrere Kinder haben, aber nur ein Haus, das häufig den wesentlichen Vermögensbestandteil darstellt.
In der Regel besteht das Interesse der Eltern darin, das Haus, das häufig auch selbst errichtet wurde, im Familienbesitz zu halten. Das Haus wird deshalb immer wieder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf eines der Kinder „abgeschichtet“.
Hierbei ist es den Eltern regelmäßig ein Anliegen, nicht nur die eigene Absicherung zu gewährleisten, son-dern auch die Interessen der weichenden Geschwister in einem Maß zu berücksichtigen, das spätere Streitigkeiten unter den Kindern ausschließt.
Ziele des Erwerbers
Aus Sicht des Erwerbers wird i.d.R. das Ziel verfolgt, die Ungewissheiten des Pflichtteilsergänzungsrechts und des zeitlich unbegrenzt drohenden Ausgleichspflichtteils in den Griff zu bekommen.
Dies geschieht meist durch zumindest gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzichte, welche in einem Kausalverhältnis zu entsprechenden Abfindungszahlungen stehen.
Aus Sicht der weichenden Geschwister sind derartige Zahlungen deshalb attraktiv, da sie planbar sind im Verhältnis zu den unbestimmten, weder dem Zeitpunkt noch der Höhe nach planbaren postmortalen Ausgleichsansprüchen des Pflichtteilsrechts.
Der Erblasser kann zu Lebzeiten mit künftigen Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisgläubigern rechtsgeschäftlich vereinbaren, dass diese auf die Erbaussicht verzichten (§§ 2346, 2348, 2352 BGB).
Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Wenn die Beteiligten eine Abfindung erhalten, handelt es sich dabei schenkungsrechtlich um ein entgeltliches Geschäft, welches ausnahmsweise von § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG besteuert wird.
Nicht von § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG erfasst wird die Abfindung zwischen künftigen gesetzlichen Erben zu Lebzeiten des Erblassers (§311b Abs. 4, Abs. 5 BGB).
Freigebige Zuwendung
Allerdings geht der BFH (Urt. v. 25.01.2001 – II R 22/98, BStBl II, 456) von einer freigebigen Zuwendung i.S.d. Grundtatbestands des § 7 Abs. 1Nr. 1 ErbStG aus. Die Abfindung, die ein gesetzlicher Erbe für den Pflichtteilsverzicht erhält, stellt eine freigebige Zuwendung des Zahlenden i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, da dieser als potentieller (Mit-)Erbe und nicht der spätere Erblasser zahlt.
Häufig wird der beratende Jurist nach der Höhe der Gleichstellungsgelder gefragt. Hier ist äußerste Zurückhaltung geboten. Allenfalls kann der Berater Anhaltspunkte dafür liefern, wie sich die im Verhältnis zum Veräußerer und ggf. dessen Ehegatten vorbehaltenen Gegenleistungen reduzierend auf das verbleibende Maß der Unentgeltlichkeit auswirken.
Sodann wird der Berater erläutern müssen, wie hoch die Pflichtteilsquote der weichenden Geschwister ist. Allerdings ist an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich einerseits die Quote erhöhen kann, wenn der Ehegatte des Veräußerers oder Geschwister ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorversterben sollten, andererseits aber auch die Pflichtteilslast deutlich abnehmen kann, wenn der Veräußerer noch zehn Jahre nach Eintragung des Vollzugs im Grundbuch gelebt hat.
Nach der Erbrechtsreform wirkt sich jedes Jahr, das der Veräußerer nach der Übertragung noch lebt, auf die Pflichtteilslast aus, da pro Jahr 10 % des hingegebenen Werts bei Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche „abgeschmolzen“ werden (Pro-rata-temporis-Lösung).
Außerdem kann sich durch Vorempfänge der anderen Geschwister, die mit einer Ausgleichungs- oder Anrechnungsbestimmung (§§ 2315, 2116 BGB) hingegeben wurden, das Ergebnis nach oben oder unten verändern.
Zur Schaffung klarer Verhältnisse sowohl für den Erwerber als auch für die weichenden Geschwister sollten die Leistungspflichten konkret vereinbart werden. Zu regeln sind Betrag, Fälligkeit, Verzinsung sowie die Absicherung der weichenden Geschwister.
Häufig ist die Ausgleichszahlung hinsichtlich des Kausalgeschäfts oder durch aufschiebende bzw. auflösende Bedingungen verknüpft mit Erklärungen der weichenden Geschwister, die der Absicherung des Veräußerers und in erster Linie des Erwerbers dienen, vor al-lem mit einem gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht und Pflichtteilsergänzungsverzicht.
Typischerweise wird die Zahlung nur dann geschuldet sein, wenn die weichenden Geschwister ihrerseits entsprechende Pflichtteilsverzichtserklärungen abgeben.
Kerstin Löbe