Bei der Übertragung von Grundbesitz ist es nicht unüblich, dass der schenkende Alleineigentümer für sich und seinen Ehegatten Rechte vorbehält, etwa ein Nießbrauchsrecht oder ein Rentenrecht. Es empfiehlt sich dabei, genau zu formulieren, wann das Recht dem anderen Ehegatten zusteht.
Die leider nicht ungebräuchliche Formulierung „behält sich der Schenker für sich und seinen Ehegatten ein Nießbrauchsrecht gem. § 428 BGB vor“ bietet vom Wortlaut her Anlass zu der Annahme, der Schenker habe das Nießbrauchsrecht zur Hälfte bereits an seinen Ehegatten schenkweise abgetreten.
Dies dürfte jedoch regelmäßig, insbesondere ertragsteuerlich (Thema Zuwendungsnießbrauch und AfA-Verlust) nicht gewollt sein.
Die Rechtsprechung hat bislang solche „verkorksten“ Formulierungen dahin gehend ausgelegt, dass die Rechtsposition des Ehegatten erst aufschiebend bedingt durch das Ableben des Schenkers entsteht.
Vereinbarung im Innenverhältnis
Die Gesamtberechtigung gem. § 428 BGB führt danach nur dann zu einer Bereicherung des Dritten, wenn er über den Gegenstand sodann tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Die Gesamtgläubigerschaft gem. § 428 BGB beinhaltet nur, dass der Schuldner an jeden der Gläubiger mit befreiender Wirkung leisten kann, sagt aber nichts über die Innenberechtigung nach §430 BGB aus.
Besteht im Innenverhältnis die Abrede, dass z.B.die Mieteinnahmen dem bisherigen Alleineigentümer allein zustehen und diese auch so verwendet werden, scheidet eine Schenkung an den Ehegatten aus.
Kerstin Löbe