Kein seltener Fall: Die Eltern übertragen ein vermietetes Mehrfamilienhaus auf ihre Kinder und behalten sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vor (sog. Vorbehaltsnießbrauch).
Nießbrauch bedeutet, dass – meistens aus Gründen der finanziellen Absicherung – den Eltern weiterhin die Mieteinnahmen zustehen, obwohl die Kinder zivilrechtliche Eigentümer des Objekts sind.
Im Streitfall hatten sich die Eltern entsprechend dem Schenkungs- und Nießbrauchsvertrag verpflichtet, sämtliche Grundstückskosten (vor allem auch Instandhaltungskosten) selbst zu tragen. Da die Eltern die Renovierungskosten nicht selbst hätten bezahlen können, hatten die Kinder sie übernommen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnt leider während des Bestehens einer Nießbrauchsbelastung einen Abzug von Aufwendungen des Eigentümers als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ab. Das gilt auch, wenn ein Ende der Nutzung – etwa aufgrund des Alters und der Krankheit der Nießbrauchsberechtigten – im konkreten Einzelfall absehbar ist. Die Kinder haben gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Ein Werbungskostenabzug ist allenfalls möglich, wenn der Eigentümer bei einem unentgeltlichen, zeitlich befristeten Nießbrauch gegen Ende der Nutzungszeit Erhaltungsaufwendungen tätigt.