Nicht vergessen: Vertragliche Rückforderungsrechte und Rückfallklauseln bei der Schenkung

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Immer wieder sieht man in der täglichen Praxis Grundstücksüberlassungsverträge, die ohne entsprechende vertragliche Rückfallklausel ausgestaltet sind. Dies ist leichtsinnig und kann für den Schenker zu schmerzlichen Konsequenzen führen.

Die gesetzlichen Rückforderungsrechte sind i.d.R. nicht ausreichend, um den Schenker umfassend zu schützen. Es handelt sich hierbei um

  • die Rückforderung bei Nichtvollziehung einer Auflage,
  • Verarmung des Schenkers oder
  • groben Undanks des Beschenkten.

Der Berater sollte deshalb bei Gestaltung entsprechender Überlassungsverträge immer auch weitere vertragliche Rückforderungsrechte mit den Übergebern diskutieren, um diese zu Lebzeiten noch besser zu schützen.Andernfalls kann es zu bösen Überraschungen kommen.

Beispiel

Die Eltern schenken ihrer Tochter einen Bauplatz, der direkt an ihr eigenes Grundstück angrenzt. Sie ist mittlerweile liiert. Von dem Freund der Tochter sind die Eltern nicht begeistert.

Trotzdem schenken sie der Tochter nur kurze Zeit später weitere 150.000 €, damit diese auf dem Bauplatz ein Haus errichten kann. Dies geschieht dann auch in den nächsten Monaten. Kurze Zeit später heiratet die Tochter ihren Freund.

Die Tochter verstirbt sechs Monate später bei einem Verkehrsunfall. Sie hatte zugunsten ihres Freundes ein Testament verfasst. Keine zwei Monate später zieht dort die nächste Freundin des Schwiegersohns ein. Die Eltern erleben eine doppelte Katastrophe: Zum einen haben sie ihre geliebte Tochter verloren, zum anderen haben sie ihren Grundbesitz und ihr Geld an den Schwiegersohn verloren.

Der Verlust des Grundstücks und des Geldes wäre zu vermeiden gewesen, wenn sich die Schenker ein Rückforderungsrecht für den Fall des Vorversterbens der Erwerberin vorbehalten hätten.

Eine derartige Rückfallklausel fand sich allerdings nicht in dem Überlassungsvertrag. 

Typische Rückforderungstatbestände sind:

a) Schuldrechtliche Verfügungsbeschränkung

Nicht unüblich ist es, ein Rückforderungsrecht für den Fall zuvereinbaren, dass der Zuwendungsgegenstand veräußert oder belastet wird. Häufig wird ein Rückerwerbsrecht an abredewidrige Weiterveräußerungen oder Belastungen seitens des Erwerbers geknüpft, so dass bei entsprechender grundbuchlicher Sicherung ein Ergebnis erzielt werden kann, das der verbotenen dinglichen Verfügungsbeschränkung gem. § 137 Satz 1 BGB nahekommt.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs sollte nicht nur die entgeltliche, sondern auch die unentgeltliche Veräußerung erfasst sein. Um das Risiko einer Zwangsversteigerung aus Grundpfandrechten zu minimieren, empfiehlt es sich, nicht nur die Eintragung von Grundpfandrechten, sondern auch deren Revalutierung ohne Zustimmung des Veräußerers als Rückforderungstatbestand auszugestalten.

b) Vermögensverfall des Eigentümers

Der Schutz des Zuwendungsobjekts vor Eigentumsverlust aufgrund eigener Verbindlichkeiten des Erwerbers (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Erwerbers) liegt dem Veräußerer regelmäßig besonders am Herzen.

Hierbei sind angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Zwangsverwaltung oder Zwangsver-steigerung) regelmäßig erst dann Rückforderungsgrund, wenn sie nicht binnen kurzer Zeit (maximal drei Monate) wieder aufgehoben werden.

Die Vereinbarung der Rückforderungsmöglichkeit bei Vermögensverfall verstößt weder gegen § 138 BGB noch liegt darin eine wegen § 119 InsO unwirksame Klausel.

c) Scheidung des Erwerbers

Im Fall der Scheidung des Erwerbers befürchtet der Übergeber regelmäßig, dass der Schwiegerpartner zumindest an der Wertsteigerung der Immobilie, die über den Inflationsausgleich hinausgeht, beteiligt ist.

Um dies zu verhindern, könnte an den Tatbestand eines nicht nur geringfügigen Getrenntlebens angeknüpft werden. Hier könnte an einen Zeitraum von etwa sechs Monaten gedacht werden.

Der Zugang des Scheidungsantrags ist als Zeitmoment möglicherweise zu spät, da das Endvermögen dann bereits feststeht und das Rückerwerbsrisiko nur mit einem, wenn auch sehr hohen, Abschlag berücksichtigt werden dürfte.

d) Vorversterben des Erwerbers

Sofern keine erbvertraglichen Bindungen mit dem Veräußerer als Bindungspartner vorliegen, ist der Erwerber im Hinblick auf die Gestaltung seiner Rechtsnachfolge von Todes wegen frei.

Auch vertragliche Verpflichtungen, in bestimmter Weise nicht zu testieren, schützen wegen § 2302 BGB nicht. Um das beabsichtigte Ziel, den Erhalt des Vermögens innerhalb der Familie, zu erreichen, wird häufig das Rückerwerbsrecht auch für den Fall vorbehalten, dass der Zuwendungsgegenstand nicht von Todes wegen an bestimmte privilegierte Zweiterwerber (zumeist die Abkömmlinge des Erwerbers) fällt.

In der Regel wird aber ein jederzeitiges Rückforderungsrecht im Todesfall vorbehalten, ohne Anknüpfung an eine bestimmte Bedingung.

e) Sonstige Rückforderungstatbestände

Grundsätzlich sind an dieser Stelle der Phantasie der Beteiligten keine Grenzen gesetzt, so könnte ein Rückforderungsrecht des Schenkers bei einem Fehlverhalten des Beschenkten gewährt werden.

Insoweit kommt in Betracht, an den Tatbestand des groben Undanks i.S.d. § 530 BGB, konkreter an die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung gem. § 2333 BGB, oder an Umstände wie Alkoholismus, Sektenmitgliedschaft oder Nichtvollendung einer Ausbildung anzuknüpfen.

Aber auch das Fehlschlagen der Übertragung aus schenkung-steuerlicher Sicht („Steuerklausel“) kann einen Rückforderungstatbestand darstellen.

In In jedem Fall sollte der Berater diesen Punkt eingehend mit den Beteiligten besprechen und die Durchführung (Form, Frist, Gegenleistung) exakt festhalten.

In den genannten Fällen ist ein „doppelt bedingtes“ oder auch „zweistufiges“ Rückforderungsrecht zu empfehlen, bei dem der Rückforderungsanspruch erst entsteht, wenn nicht nur der Auslösetatbestand (z.B. Tod des Beschenkten) eingetreten, sondern auch eine Rückforderungserklärung abgegeben ist, die als Gestaltungserklärung ausgestattet sein kann.

Kerstin Löbe

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