Wer entweder als gesetzlicher Erbe an eine Erbschaft gelangt oder per Testament beziehungsweise Erbvertrag als Nachfolger eingesetzt wird, muss auf das geerbte Vermögen grundsätzlich Erbschaftssteuer bezahlen. Dies gilt zunächst nur dann, wenn die Erbschaft von den Betroffenen auch angenommen wird. Ob und inwiefern ein gut überlegt ausgearbeiteter Erbvertrag sich auf die anfallenden Steuern auswirken kann, erfahren Sie gleich auf dieser Seite! Hier haben wir einen Fachbeitrag zum Thema „Erbvertrag“ sowie praktische Arbeitshilfen und einschlägige Rechtsprechung für Sie bereitgestellt!
Sofern Ehegatten von Todes wegen mit bindender Wirkung verfügen wollen, stehen zur Gestaltung sowohl das gemeinschaftliche Testament als auch der Erbvertrag zur Verfügung. Wollen dagegen andere Personen als Ehegatten gemeinsame Verfügungen von Todes wegen errichten, beispielsweise Eltern mit Kindern, bleibt nur die Möglichkeit des Abschlusses eines Erbvertrags. Welche steuerrechtlichen Zusammenhänge mit Erbschaft und Erbvertrag bestehen und zu beachten sind, erläutern wir in diesem Fachbeitrag. Die Materie veranschaulichen wir mit diversen Beispielen, Hinweisen und Übersichten. Mit einem Klick geht es weiter!
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Wie bei den meisten rechtlichen Instrumentarien lässt sich auch der Erbvertrag in Unterkategorien einteilen, nämlich je nach Lebenssituation der vertragschließenden Parteien. Wenn Sie dem folgenden Link folgen, gelangen Sie zu unserem Muster Erbvertrag eines kinderlosen Ehepaars mit Änderungsvorbehalt, damit Sie als Steuerberater ein entsprechendes Mandat mit weniger Eigenaufwand bearbeiten können. Mit einem Klick geht es weiter!
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Im Rahmen eines Erbvertrages üblich ist die Erbeinsetzung eines Dritten. Auf der nachfolgenden Seite finden Sie unser Muster zum Erbvertrag mit Erbeinsetzung eines Dritten zur Erleichterung Ihrer steuerlichen Beratungspraxis. Klicken Sie gleich hier und Sie gelangen zu diesem Exempel unserer Sparte „Arbeitshilfe zu steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten und Erbvertrag“!
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Gegenstand dieses vom FG Düsseldorf gefällten Urteils vom 16.05.2018 war die Frage nach der Steuerbefreiung für ein unbebautes Grundstück als wirtschaftliche Einheit im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftssteuer. In welcher Weise das FG Düsseldorf in seiner Entscheidung hier Stellung bezog und wie es seine Position argumentativ stützte, erfahren Sie auf der nächsten Seite!
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Das OLG München hatte Beschluss zu fassen zur Richtigstellung einer als solcher namentlich bezeichneten Erbengemeinschaft sowie ihrer Eintragungsgrundlage und der Auslegung einer Erbanteilsabtretung als umfassend, wenn sich nachträglich eine höhere Erbquote als ursprünglich angenommen herausstellt. Zu welchem Ergebnis das OLG München dabei gelangte und wie es dieses begründete, lesen Sie auf dieser Seite!
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Schwerpunkt dieser BFH-Entscheidung war, ob für den Fall, dass gemäß § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen vermacht wird, dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis zusteht. Wie der BFH sich hierzu verhielt und mit welcher Begründung, erfahren Sie mit nur einem Klick auf die Folgeseite!
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Das OLG München hatte darüber Beschluss zu fassen, inwieweit die Beschaffung eines Erbscheins mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 GBO verbunden ist, wenn die Kosten des Erbscheins weniger als 1/3 des Grundstückswerts betragen. Zu welchem Schluss das OLG München hierbei gelangte und welche Entscheidungsgründe für es ausschlaggebend waren, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten und Erbvertrag“!
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Der BFH hatte darüber zu befinden, inwieweit der Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft aufgrund einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel einen Erwerb durch Erbanfall unabhängig davon darstellt, ob es sich um eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel handelt. Das BFH-Urteil aus dem Bereich „Rechtsprechung zu steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten und Erbvertrag“ haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt!
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Fraglich und durch den BFH zu beantworten war hier, ob ein Testamentsvollstrecker nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur dann verpflichtet ist, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt. Zur Entscheidung des BFH geht es hier!
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Das OLG Hamm fasste Beschluss dazu, ob die aufgrund Ausschlagungserklärungen der bedachten Abkömmlinge entfallende Erbeinsetzung dazu führt, dass damit im Regelfall auch die Enterbung entfällt und inwiefern dies nur gilt, wenn eine Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt, dass der Erblasser den enterbten Abkömmling auch dann nicht bedacht hätte, wenn die Erbeinsetzung entfällt. Die Entscheidung des OLG Hamm zum Thema „Rechtsprechung zu steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten und Erbvertrag“ stellen wir auf der nächsten Seite zur Verfügung!
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