Die steuerliche Organschaft ist ein Konzept im deutschen Steuerrecht, das es ermöglicht, mehrere rechtlich eigenständige Unternehmen steuerlich als eine Einheit zu behandeln. Dabei wird ein Unternehmen als "Organträger" bezeichnet, während die anderen Unternehmen als "Organgesellschaften" bezeichnet werden. Durch die steuerliche Organschaft können die Gewinne und Verluste der Organgesellschaften auf den Organträger übertragen werden, was zu steuerlichen Vorteilen führen kann.
Die steuerliche Organschaft ist ein rein steuerliches Rechtsinstitut zur Besteuerung verbundener Unternehmen im Bereich der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Manche Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind vergleichbar, andere hingegen völlig unterschiedlich geregelt. In diesem Fachbeitrag vermitteln wir einen Überblick zu den wichtigsten im Zusammenhang mit der steuerlichen Organschaft zu beachtenden Gesichtspunkten. Klicken Sie gleich hier weiter, um mehr zu lesen!
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Der BFH hatte darüber zu befinden, inwieweit für den Fall, dass ein vorläufiger Jahresabschluss der Organgesellschaft wegen Insolvenz nicht mehr korrigiert werden kann und bei zutreffender Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze im endgültigen Jahresabschluss ein anderes Ergebnis auszuweisen wäre, diese Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags ungeachtet der Insolvenz in (analoger) Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG "geheilt" werden kann. Wie der BFH entschied lesen Sie gleich hier!
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Der BFH hatte in dieser Sache darüber zu urteilen, ob sich die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers gemäß § 73 AO notwendig auf solche Steuern beschränkt, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind oder nicht. Zu welchem Ergebnis der BFH bei dieser Fragestellung gelangte, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite. Klicken Sie gleich hier!
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Das FG Düsseldorf hatte in dieser Entscheidung zu Themen wie der Festsetzung der Haftungsschuld bei Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft und der Verrechnung der Umsatzsteuersteuerschuld mit anderen Steuerguthaben Stellung zu beziehen. Das Urteil aus dem Bereich "Rechtsprechung zu steuerliche Organschaft" finden Sie auf der nächsten Seite.
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Das FG München hatte im Rahmen seines Urteils über die steuerliche Organschaft insbesondere in Form einer wirtschaftlichen Eingliederung zu befinden. Um die Entscheidung des FG München zu lesen, klicken Sie gleich auf diese Seite unserer Sparte "Rechtsprechung zu steuerliche Organschaft"!
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Das FG Düsseldorf hatte sich hier unter anderem zu der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung für eine körperschaftsteuerliche Organschaft gemäß § 17 S. 2 Nr. 2 KStG im konkreten Fall zu verhalten. Welche Ausführungen das FG Düsseldorf hierzu machte, lesen Sie auf der nächsten Seite unserer Rubrik "Rechtsprechung zu steuerliche Organschaft". Mit einem Klick geht es weiter!
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Der BFH hatte darüber zu befinden, inwieweit für den Fall, dass das Vermögen eines Organträgers innerhalb der ersten fünf Jahre eines Ergebnisabführungsvertrags auf ein anderes Rechtssubjekt übergeht, dies bei ununterbrochener Durchführung des Vertrags der steuerrechtlichen Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ab diesem Zeitpunkt auch dann entgegensteht, wenn die Organschaft in den Vorjahren wegen fehlender finanzieller Eingliederung nicht anzuerkennen war. Zum Urteil des BFH aus unserem Themenfeld "Rechtsprechung zu steuerliche Organschaft" geht es hier!
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Der BFH hatte im Rahmen seines Urteils insbesondere Ausführungen zu den Voraussetzungen der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages bei Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft zu machen. Zu welchem Ergebnis der BFH in seiner Entscheidung gelangte, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite. Klicken Sie weiter!
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