Am 25. November 2020 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) ein neues Schreiben bezüglich der steuerlichen Handhabung dienstlicher Reisekosten. Dieses ersetzt das ursprünglich gültige aus dem Jahre 2014.
Die Änderungen beziehen sich hauptsächlich auf gesetzliche Regelungen zur Besteuerung einer doppelten Haushaltsführung. Diese liegt vor, sobald der eigene Hausstand räumlich von der sog. "ersten Tätigkeitsstätte" getrennt ist und deshalb eine Zweitwohnung unterhalten werden muss.
So regelt der §9 Abs.1 S.3 Nr.5 EStG u.a., dass Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Das BMF-Schreiben von 2020 erneuert dabei die Anforderungen an einige Voraussetzungen, die zur steuerlichen Absetzbarkeit vorliegen müssen und gibt konkrete Prüfungsmaßstäbe vor.