Die Bundesregierung hat Ende März 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (Steueroasen-Abwehrgesetz - StAbwG) beschlossen.
Dieser Entwurf sieht insbesondere die Einführung von Abwehrmaßnamen mit Blick auf Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu bestimmten nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten vor. Das Gesetz wird kurzfristig ins Verfahren eingebracht und soll noch vor der Bundestagswahl von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.
Nicht kooperative Länder sind Steuerhoheitsgebiete, die keine hinreichende Transparenz in Steuersachen gewährleisten, unfairen Steuerwettbewerb betreiben oder sich nicht zur Umsetzung der BEPS-Mindeststandards gegen Gewinnverlagerung der OECD verpflichtet haben. Sie müssen auf der sog. schwarzen Liste der EU benannt sein. Aktuell fallen darunter die folgenden Länder und Gebiete:
- Amerikanisch-Samoa
- Anguilla
- Dominica
- Fidschi
- Guam
- Palau
- Panama
- Samoa
- Trinidad und Tobago
- Amerikanische Jungferninseln
- Vanuatu
- Seychellen
Die Liste ist auch zu finden unter nachfolgendem Link: www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-list-of-non-cooperative-jurisdictions/. Die von den Abwehrmaßnahmen in Deutschland betroffenen Gebiete werden ausdrücklich in einer Rechtsverordnung benannt.
Der Gesetzentwurf enthält grundsätzlich folgende Abwehrmaßnahmen mit Wirkung ab 2022:
Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs
Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu Steueroasen können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.
-
Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung
Es greift eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, wenn in einer Steueroase eine sog. Zwischengesellschaft ansässig ist. Sämtliche aktiven und passiven Einkünfte der Zwischengesellschaft unterliegen der Hinzurechnungsbesteuerung.
-
Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht
Zudem kommen verschärfte Quellensteuermaßnahmen zur Anwendung, wenn beispielsweise Zinsaufwendungen an in Steueroasen ansässige Personen geleistet werden. Dazu wird die beschränkte Steuerpflicht von in Steueroasen ansässigen Personen auf bestimmte Einkünfte (insbesondere für sämtliche Finanzierungsentgelte) erweitert, die außerdem dem Steuerabzug nach § EStG unterworfen werden.
Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
Bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen sollen Steuerbefreiungen (§ 8b KStG) und Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingeschränkt bzw. versagt werden, wenn diese Bezüge von einer Körperschaft geleistet werden, die in einer Steueroase ansässig ist, oder Anteile an einer in einer Steueroase ansässigen Gesellschaft veräußert werden.
Dokumentationspflichten
Der Entwurf enthält auch erweiterte Mitwirkungspflichten für Geschäftsvorgänge mit betroffenen Staaten. Anders als bei früheren Regelungen ist jedoch kein Escape bei Erfüllung vorgesehen. Insbesondere der Betriebsausgabenabzug bliebe trotz Dokumentation versagt, z.B. auch bei Warenimport aus einem betroffenen Staat.
Praxistipp: Nach dem Gesetzentwurf soll die Versagung der Dividendenbefreiung aber erst im dritten Jahr und die Streichung des Betriebsausgabenabzugs erst im vierten Jahr nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gelten. Das dürfte dazu führen, dass die Regelungen bei vielen Staaten nicht zur Anwendung kommen, weil die Gebiete bis dahin nicht mehr in der Liste enthalten sein werden.