Wird im Rahmen der Schlussbesprechung einer Betriebsprüfung eine tatsächliche Verständigung getroffen, kann diese nicht einseitig widerrufen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung nicht steuerlich beraten war. Unwirksam ist die tatsächliche Verständigung nur dann, wenn sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
Der Wirksamkeit steht auch nicht entgegen, wenn das Finanzamt - nach einem entsprechenden Hinweis bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung - die Sache an die Straf- und Bußgeldsachenstelle weiterleitet.
Im Streitfall war im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung (BP) eine tatsächliche Verständigung hinsichtlich ungeklärter Geldeingänge eines Selbständigen erfolgt. Der Betriebsprüfer wies zum Abschluss der Besprechung darauf hin, dass er die Sache an die Straf- und Bußgeldsachenstelle zur Prüfung weiterleiten werde.
Zwei Jahre später wendete sich der Steuerpflichtige im Rahmen eines Klageverfahrens gegen den aufgrund der BP geänderten Einkommensteuerbescheid gegen die tatsächliche Verständigung. FG und BFH kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Verständigung wirksam war und ihr nach wie vor Bindungswirkung zukam. Offenkundig sei die Nichtvornahme strafrechtlicher Ermittlungen nicht ausdrücklicher Gegenstand der tatsächlichen Verständigung gewesen. Sie sei auch nicht stillschweigend zur gemeinsamen Grundlage der tatsächlichen Verständigung gemacht worden, da das Finanzamt im Rahmen der Schlussbesprechung, bei der auch die tatsächliche Verständigung getroffen worden sei, ausdrücklich den Hinweis auf eine Weiterleitung an die Straf- und Bußgeldsachenstelle erteilt habe, ohne dass der Kläger oder sein Steuerberater dem entgegengetreten wären oder die tatsächliche Verständigung in Frage gestellt hätten.