Sie sind unsicher, wie das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) konkret in der Praxis umzusetzen ist?
Hier erhalten Sie in einer praktischen Übersicht Antworten auf Ihre Fragen z.B. bezüglich der Ermittlung des*der wirtschaftlichen Berechtigten sowie der Sanktionen bei versäumter Meldung.
Gibt es Ausnahmen für den Geltungsbereich der Meldepflicht?
Eine wichtige Neuerung: Jetzt kann nicht mehr auf die Meldefiktion anderer Unternehmensregister verwiesen werden. Gesellschaftsformen wie die GmbH oder die KG konnten bisher auf eine Eintragung verzichten, wenn bereits ein Eintrag in ein anderes Register vorlag.
Gibt es Ausnahmen?
Ja: Für Vereine gilt hierbei eine Ausnahme. Nach dem neuen § 20a GWG geschieht die Eintragung von Vereinen automatisch. Voraussetzung ist der korrekte Eintrag ins Vereinsregister.
Was tun, wenn der*die wirtschaftlich Berechtigte nicht ermittelt werden kann?
Zu melden ist stets der oder die wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft.
Doch was ist zu tun, wenn kein*e wirtschaftlich Berechtigte*r in der Gesellschaft ermittelt werden kann? Denn hieran hängt die konkrete Meldepflicht.
Antwort: Es findet eine fiktive Meldung statt. Dabei kann es sich beispielsweise um die geschäftsführende Person handeln.
Welche Angaben müssen bei der Meldung im Transparenzregister erfolgen?
Antwort: Angegeben werden müssen der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten.
Transparenzregister:Welche Fristen sind zu beachten?
Antwort: Die Meldungen der wirtschaftlich Berechtigten hat unverzüglich zu erfolgen. Für Gesellschaften, die bisher von der Meldefiktion Gebrauch machen konnten gelten dabei unterschiedliche Übergangsfristen: SE, AG und KGaA: 30.03.2022 Gen., Europäische Gen. oder PartnG sowie GmBH: 30.06.2022
In den nicht genannten Fällen: 31.12.2022
Wie genau funktioniert die Meldung im Transparenzregister?
Antwort: Die Meldung erfolgt auf elektronischem Wege. Es ist dabei eine Registrierung auf der Webseite des Transparenzregisters erforderlich.
Um zur Webseite des Transparenzregisters zu gelangen, klicken Sie hier.
Gibt es Sanktionen bei Versäumung der Meldung im Transparenzregister?
Ja: Und zwar schon bei einer verspäteten Meldung, meist in Gestalt eines Bußgelds. Je nach Ausmaß des Verstoßes kann sich dieses auf bis zu 1 Mio. Euro belaufen. Dafür muss sich der Verstoß jedoch wiederholen und einem System folgen. Geringfügigere Verstöße werden mit Bußgeldern von bis zu 150.000 Euro sanktioniert. Die genauen Vorgaben sind in einem Bußgeldkatalog festgehalten.
Den aktuellen Bußgeldkatalog des Transparenzregisters finden Sie hier:
(pdf) Bußgeldkatalog für Verstöße gegen § 56 Abs. 1 Nr. 52 bis 56 GwG
Die Versäumten Meldungen werden zudem durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) veröffentlicht.
Um aktuelle Bußgeldentscheidungen des Bundesverwaltungsamts (BVA) bezüglich Versäumter Meldungen im Transparenzregister einzusehen, klicken Sie hier.
(pdf) Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz: Verkündetes Gesetz
(pdf) Regierungsentwurf des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
(pdf) Referentenentwurf zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
(pdf) Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Referentenentwurf des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
(pdf) Stellungnahme der WPK zum Referentenentwurf des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz