Übertragung eines treuhänderisch gehaltenen Vermögensgegenstands

Stellungnahmen der Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster

Nach dem koordinierten Ländererlass vom 28.06.2005 - S 3811 - 33 - V A 2 ist für den Fall der Übertragung eines treuhänderisch gehaltenen Vermögensgegenstands

  • Zuwendungsgegenstand der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Übereignung des Treugutes,
  • dieser Herausgabeanspruch als Sachleistungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag (Treuhandvertrag) mit dem gemeinen Wert zu bewerten und
  • der Herausgabeanspruch nicht als begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13a Abs. 4 Nr. 1 und § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ErbStG zu behandeln.

Zu den in diesem Zusammenhang aufgetretenen Fragen nehmen die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster ausführlich Stellung, insbesondere zu den Problemkreisen:

  • Vertragsklauseln zur Beendigung der Treuhandschaft bei Tod des Treugebers, Z
  • ugehörigkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB zum inländischen Vermögen,
  • Treuhandvertrag und Abtretung der vermögensrechtlichen Ansprüche,
  • atypische Unterbeteiligungen an Personenunternehmen,
  • atypisch stille Beteiligungen.

Quelle: OFD’en Rheinland und Münster, Kurzinformation Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern, Nr. 001/2007 vom 30.03.2007

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