Der entgeltliche Veräußerungsvortrag der Übertragung von Wirtschaftsgütern im Steuerrecht beinhaltet mehrere Komponenten. Insbesondere die Abgrenzung zur unentgeltlichen Übertragung kann Schwierigkeiten bereiten.
Wir haben für Sie die wichtigsten Voraussetzungen der entgeltlichen Übertragung zusammengefasst. Außerdem sind die wichtigsten Problemstellungen anhand anschaulicher Beispiele erläutert.
Die Übertragung eines Wirtschaftsguts eines Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) "seiner" Personengesellschaft gegen Entgelt wie unter Fremden ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
Aus der Sicht des übertragenden Gesellschafters handelt es sich um eine Veräußerung während aus der Sicht der Personengesellschaft eine Anschaffung vorliegt. Dies gilt handels- und steuerrechtlich gleichermaßen.
Ferner muss unterschieden werden zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen.
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Geht der Mitunternehmeranteil entgeltlich auf einen neuen oder einen anderen Gesellschafter über, so stellt die Abfindung des Neugesellschafters an den Altgesellschafter oder dessen Rechtsnachfolger Anschaffungskosten für die Anteile an den bilanzierten und nicht bilanzierten Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens dar.
Für diesen Vorgang kommen mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht. Welche diese sind sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
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Die Begünstigung der Überführung oder Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG mit dem Gebot, Buchwerte fortführen zu müssen bzw. bei einem Vermögenstransfer in eine Kapitalgesellschaft den Teilwert ansetzen zu müssen, hat ausschließlich ertragsteuerrechtliche Bedeutung.
Völlig unabhängig davon sind entsprechende Transfers umsatzsteuerrechtlich zu würdigen. Dabei ist von Bedeutung, dass die Begriffe "Betriebsvermögen", "Sonderbetriebsvermögen" und "Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft" umsatzsteuerrechtlich nicht maßgebend sind. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 UStG). Die verschiedenen Vermögenstransfers sind umsatzsteuerrechtlich nach den folgenden Grundsätzen zu lösen.
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Grundsätzlich kann auch ein Kommanditanteil mit negativem Kapitalkonto Gegenstand einer unentgeltlichen Übertragung (Abtretung) mit der Folge der Buchwertverknüpfung i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG sein.
Soweit ein Kommanditist ein negatives Kapitalkonto nicht ausgleicht und keine unentgeltliche Übertragung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG vorliegt, entsteht mit der Übertragung (Abtretung) des Gesellschaftsanteils bzw. mit der Anwachsung im Fall des Ausscheidens (§ 738 BGB) ein Veräußerungsgewinn.
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Aktuelle Entscheidung des BFH bezüglich der Ermittlung des Gewinns aus der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers.
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1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Streitig ist, ob der Kläger einen Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat. Die Kläger wurden im [...]
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1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3) Die Revision wird zugelassen. Streitig ist, ob die Übertragung eines Grundstücks aus dem Gesamthandsvermögen einer Kommanditgesellschaft [...]
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1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Mit notariellem Vertrag vom 7. Dezember 2004 wurde zum 1. Januar 2005 die A GmbH & Co. KG (im Weiteren KG) [...]
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Oktober 2013 7 K 2500/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die [...]
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Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 vom 14.08.2008, geändert durch den Bescheid vom 31.10.2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2009 wird [...]
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