Bei der unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern stellt sich immer wieder die Frage nach dem Wertersatz beim übertragenden wie auch beim aufnehmenden Rechtsträger.
Worauf Sie besonders achten sollten und wie Sie eine unentgeltliche Übertragung in der Praxis für den Mandanten optimal gestalten, stellen folgende Fachbeiträge dar.
Die Übertragung eines Wirtschaftsguts eines Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) "seiner" Personengesellschaft gegen Entgelt wie unter Fremden ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
Aus der Sicht des übertragenden Gesellschafters handelt es sich um eine Veräußerung während aus der Sicht der Personengesellschaft eine Anschaffung vorliegt. Dies gilt handels- und steuerrechtlich gleichermaßen.
Ferner muss unterschieden werden zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf einen anderen Rechtsträger nur vor, wenn neben dem Anteil am Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens übertragen werden, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören.
Offengelassen wurde die Frage, ob eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage auch dann vorliegt, wenn das Wirtschaftsgut nach Abtretung des Gesellschaftsanteils nicht mehr der Personengesellschaft dient.
Weitere Informationen sowie die Umstände der unentgeltlichen Übertragung haben wir für Sie zusammengefasst.
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Der X. Senat des BFH hat zu § 24 UmwStG entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Einbringung eines Betriebs trotz der unentgeltlichen Aufnahme neuer Gesellschafter nach § 24 UmwStG zu beurteilen sei, soweit die Einbringung für eigene Rechnung erfolge.
Die unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen im Wege der Aufnahme in das Einzelunternehmen erfolgt unentgeltlich nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG, so dass insoweit die Buchwerte (zwingend) fortzuführen sind.
Den vom BFH entschiedenen Fall sowie die Entscheidungsgründe sind im Folgenden aufgeführt.
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Wird ein Gesellschafter ohne Zahlung oder Sacheinlage in eine bereits bestehende Personengesellschaft aufgenommen, liegt eine unentgeltliche Übertragung von Anteilen an Mitunternehmeranteilen vor.
Während die Altgesellschafter in diesen Fällen grundsätzlich keine stillen Reserven aufdecken, ist der neue Gesellschafter als Rechtsnachfolger an die Buchwerte der Rechtsvorgänger gebunden. Diese Rechtsfolge wird durch § 6 Abs. 3 EStG geregelt.
Mehrere praxisnahe Beispiele mit Lösungsvorschlägen erläutern Ihnen diesen Vorgang.
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