Anlagevermögen in der Ukraine zerstört oder gestohlen?

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Fragestellung

Ausgangslage

Ein Unternehmen hat viele Jahre einen Standort in der Ukraine. Der Standort ist in unmittelbaren Kriegsgebiet. Durch die aktiven Kriegshandlungen sind folgende Handlungen zu erwarten.

1) Das Büro mit dem gesamten Anlagevermögen wird Opfer des Bombardements. Die gesamte Ausrüstung wird zerstört. Kann das Anlagevermögen unmittelbar abgeschrieben werden?

2) Durch die folgenden Plünderungen wird das Anlagevermögen und die Firmenkasse in der Ukraine gestohlen. Kann das Anlagevermögen und die Kasse unmittelbar abgeschrieben werden?

3) Das Unternehmen versucht Mitarbeiter und deren Familien in die Grenzregion zu bekommen. In dem Zusammenhang sind Aufwendungen für Fahrzeuge, Treibstoff, Nahrung, Bestechungsgelder etc. notwendig. Stellen diese Ausgaben Betriebsausgaben dar?

4) Das Unternehmen mietet Räumlichkeiten in Deutschland an und baut bestehende Büros um, um Mitarbeiter in Deutschland unterzubringen. Stellen die damit in Verbindung stehenden Aufwendungen Betriebsausgaben dar?

5) Können den Mitarbeitern Verpflegungs- und Übernachtungskostenpauschalen für jeden Tag der Flucht ausgezahlt werden?

6) Die Mitarbeiter müssen eingekleidet werden. Kann die Firma den Mitarbeitern Aufwendungen für Kleidung ersetzen und diese Aufwendungen als Betriebsausgabe ansetzen?

7) Es werden Spenden an Personen, Personengruppen und Organisationen gemacht. Aufgrund des Krieges sind diese Dinge neu entstanden. Spendenquittungen können nicht ausgestellt werden. Können diese Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden?

Kurzgutachten

Vorbemerkungen: Es wird unterstellt, dass das Unternehmen laut Sachverhalt ein Einzelunternehmen ist.

Es sollen die Fragen des Sachverhaltes beantwortet werden.

Frage 1: Das Büro mit dem gesamten Anlagevermögen wird Opfer des Bombardements. Die gesamte Ausrüstung wird zerstört. Kann das Anlagevermögen unmittelbar abgeschrieben werden? Es ist zu unterscheiden. Sollte das Büro in der Ukraine keine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO darstellen, sollte eine außerplanmäßige Abschreibung steuerwirksam in Deutschland sein, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sollte das Büro indes eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO und Art. 5 Abs. 1 DBA Deutschland / Ukraine darstellen, sollte dieser Betriebsstättengewinn in der Ukraine besteuert werden können, Art. 7 Abs. 1 S. 2 DBA. Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA stellt Deutschland den Betriebsstättengewinn unter Progressionsvorbehalt frei. Damit kann der Verlust aus der Teilwertberichtigung im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts erfasst werden.

Frage 2: Durch die folgenden Plünderungen wird das Anlagevermögen und die Firmenkasse in der Ukraine gestohlen. Kann das Anlagevermögen und DIe Kasse unmittelbar abgeschrieben werden? Ja, entsprechend der Einordnung zu Frage 1.

Frage 3: Das Unternehmen versucht Mitarbeiter und deren Familien in die Grenzregion zu bekommen. In dem Zusammenhang sind Aufwendungen für Fahrzeuge, Treibstoff, Nahrung, Bestechungsgelder etc. notwendig. Stellen diese Ausgaben Betriebsausgaben dar? Grundsätzlich ja, soweit ein betrieblicher Zusammenhang gegeben ist. Hier könnte argumentiert werden, dass ein eigenbetriebliches Interesse an den Sicherungsmaßnahmen besteht, da die Mitarbeiter entsprechend auf die Tätigkeit in dem Büro geschult sind. Es greift wieder die Unterscheidung wie in Frage 1. Soweit kein direkter betrieblicher Zusammenhang greift kann dennoch gezahlt werden. In diesem Fall sollte eine Pauschalierung nach § 37b EStG erwogen werden.

Frage 4: Das Unternehmen mietet Räumlichkeiten in Deutschland an und baut bestehende Büros um, um Mitarbeiter in Deutschland unterzubringen. Stellen die damit in Verbindung stehenden Aufwendungen Betriebsausgaben dar? M.E. ja, wie in Frage 3.

Frage 5: Können den Mitarbeitern Verpflegungs- und Übernachtungskostenpauschalen für jeden Tag der Flucht ausgezahlt werden? Nicht steuerwirksam, da die Mitarbeiter „nicht betrieblich unterwegs“ sind (sorry für diese Wortwahl). M.E. sollte hier das eigenbetriebliche Interesse in den Vordergrund gestellt werden. Ggf. kann auch argumentiert werden, dass die Mitarbeiter in Deutschland eingesetzt werden können.

Frage 6: Die Mitarbeiter müssen eingekleidet werden. Kann die Firma den Mitarbeitern Aufwendungen für Kleidung ersetzen und diese Aufwendungen als Betriebsausgabe ansetzen? M.E. ja, aber nur wenn die Mitarbeiter in Deutschland angestellt sind. Die Aufwendungen sollten pauschaliert werden nach § 37b EStG.

Frage 7: Es werden Spenden an Personen, Personengruppen und Organisationen gemacht. Aufgrund des Krieges sind diese Dinge neu entstanden. Spendenquittungen können nicht ausgestellt werden. Können diese Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden? Anhand der gesetzlichen Vorgaben sind Quittungen erforderlich. Folgt man formal dieser Vorgabe, dann können die Aufwendungen nicht geltend gemacht werden. Indes handelt es sich um eine außergewöhnliche Situation. Ggf. gibt es hier in naher Zukunft Vereinfachungen seitens der Verwaltung ähnlich wie bei der Flutkatastrophe in 2021.

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