Fragen
1) Können die Mitarbeiter eines langjährigen Lieferanten aus Deutschland heraus unterstützt werden?
2) Können die Aufwendungen für die Evakuierung der Mitarbeiter oder deren direkter Familienangehörigen steuerlich geltend gemacht werden?
3) Können die Aufwendungen für die Unterbringung dieser Personen steuerlich geltend gemacht werden?
4) Können die Mitarbeiter Nothilfe analog zu einem deutschen Arbeitnehmer erhalten?
5) Können Geldspenden an ein Krankenhaus für den Erwerb von Lebensmitteln steuerlich geltend gemacht werden?
Kurzgutachten
Es sollen die Fragen des Sachverhaltes beantwortet werden. Es sei vorab angemerkt, dass es derzeit noch keine Verlautbarungen der Finanzverwaltung zum Ukraine-Krieg gibt. Daher müssen die Grundzüge des Steuerrechts angewendet werden. Es empfiehlt sich die aktuellen Entwicklungen zu beobachten und vor dem Hintergrund der Steuererklärung 2022 neu zu bewerten.
Frage 1: Können die Mitarbeiter eines langjährigen Lieferanten aus Deutschland heraus unterstützt werden? Grundsätzlich können Aufwendungen Betriebsausgaben / Werbungskosten sein, soweit ein betrieblicher Zusammenhang gegeben ist, § 4 Abs. 4 EStG. Fehlt ein solcher, kann der Aufwand nicht angesetzt werden. Es ist fraglich, wie ein betrieblicher Zusammenhang hergestellt werden kann. Hier kann nur auf das eigenbetriebliche Interesse abgestellt werden. Mit anderen Worten muss der Arbeitgeber interessiert sein, sein „Betriebsvermögen in Form der Mitarbeiter“ zu sichern. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung nach aktueller Rechtslage eine andere Auffassung vertritt. Soweit kein direkter betrieblicher Zusammenhang greift, kann dennoch gezahlt werden. In diesem Fall sollte eine Pauschalierung nach § 37b EStG erwogen werden.
Frage 2: Können die Aufwendungen für die Evakuierung der [...]