BMF: Steuerrechtliche Maßnahmen zur Unterstützung der Bewältigung der Folgen des Kriegs in der Ukraine

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Die Finanzverwaltung hat mit einem Schreiben auf die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine reagiert. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Punkte zusammen.

 

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Ukraine

Zur Anerkennung des gesellschaftlichen Engagements bei der Unterstützung der Ukraine hat das BMF mit Schreiben vom 17.03.2022 für den Zeitraum vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 steuerliche Maßnahmen bekanntgeben. In dem Krieg werden Menschen getötet und aus ihrem Zuhause vertrieben. In der ganzen Welt engagieren sich Staaten, Unternehmen und Menschen zum Schutz der Demokratie in der Ukraine. Deutschland und insbesondere die inländischen Bürger leisten humanitäre und finanzielle Hilfe, die mit den Regelungen des BMF-Schreibens eine Anerkennung erfahren sollen.

Steuerbegünstigte Zuwendungen

Die Geltendmachung von steuerbegünstigen Zuwendungen wird erleichtert. Wird zur Unterstützung der Ukraine auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtpflege Geld überwiesen oder eingezahlt, ist zum Nachweis bei der steuerlichen Geltendmachung nur noch eine Buchungsbestätigung des Kreditinstituts, wie beispielsweise ein Kontoauszug, oder ein Einzahlungsbeleg notwendig.

Hinweis

Der vereinfachte Nachweis ist gem. § 50 Abs. 8 EStDV der Finanzbehörde auf Verlangen vorzulegen und bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften

Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen grundsätzlich keine steuerbegünstigten Mittel für Zwecke verwenden, die nicht in ihren Satzungen benannt sind. Davon wird nun eine Ausnahme zugelassen, wenn Spenden als Sonderaktion zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten gesammelt und unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet werden. Ein Nachweis der Hilfsbedürftigkeit (vgl. Nr. 12 AEAO zu § 53 AO) ist dann nicht notwendig.

Hinweis

Die steuerbegünstigte Körperschaft, die die Spenden gesammelt hat, hat Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen und auf die Sonderaktion in der Bescheinigung hinzuweisen.

Verwendung vorhandener Mittel von steuerbegünstigten Körperschaften

Ausnahmsweise dürfen steuerbegünstigte Körperschaften auch vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, unmittelbar zur Unterstützung Geschädigter des Kriegs in der Ukraine verwenden. Dies gilt ebenso für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Auch hier kann auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen

Die Unterbringung in einem Zweckbetrieb einer steuerbegünstigten Körperschaft, der ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dient, ist möglich. Zweckbetriebe sind in diesem Zusammenhang auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Sollten für die Leistungen der Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften gelten, wie z.B. § 4 Nr. 18, 23 oder 24 UStG oder Steuerermäßigungen der Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG, gelten diese auch für die vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen aus dem ukrainischen Kriegsgebiet.

Ebenso können Flüchtlinge in Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts untergebracht werden. Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung ist in diesem Fall dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Eine Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorliegt, ist nicht vorzunehmen. Sollte es sich um einen steuerbegünstigten BgA handeln, sind die besonderen steuerlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die nur vorübergehende Nutzung von Betriebsvermögen führt bei der Verwendung für Flüchtlinge aus der Ukraine nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und damit nicht zu einer Aufgabe des BgA.

Hinweis: Bis zur Nutzung der Unterbringungsmöglichkeiten zu ihrem ursprünglichen Zweck, wie beispielsweise wieder als Sporthalle, ist das Einkommen des BgA mit 0 ? anzusetzen.

Sponsoringmaßnahmen

Bringt ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für die Unterstützung eines vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf, können die Aufwendungen entsprechend dem BMF-Schreiben vom 18.02.1998 (BStBl I 1998, 212) als Betriebsausgaben angesetzt werden. Das BMF-Schreiben lässt den Betriebsausgabenabzug dann zu, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen, für seine Unternehmung erstrebt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn öffentlichkeitswirksam, beispielsweise aufgrund der Unterstützungsbitte der Gemeinde, durch die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen oder Internet, auf seine Leistungen aufmerksam gemacht wird.

Lohnsteuer - Arbeitslohnspende

Eine Arbeitslohnspende kann bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns ohne Ansatz bleiben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitslohn oder das angesammelte Wertguthaben zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung erfolgt. Unter den Begriff des Verzichts fallen auch teilweise Lohnverwendung von Beamten, Soldaten, Richtern oder Tarifbeschäftigten. Außerdem fallen unter den Begriff des Unternehmens auch die mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen.

Hinweis

Vom Arbeitgeber sind die Verwendungsauflagen zu erfüllen und entsprechend zu dokumentieren. Der nicht zum Ansatz kommende Arbeitslohn ist im Lohnkonto zu erfassen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStDV). Darauf kann nur dann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich auf den Lohn verzichtet hat und das Schreiben zum Lohnkonto genommen wird. Außerdem dürfen steuerfrei belassene Lohnteile in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende erfasst werden.

Die gleichen Regeln gelten im Übrigen, wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung verzichte.

Umsatzsteuer

Es wird nicht beanstandet, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung stellt, wenn dies zur Bewältigung der Folgen und Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine notwendig ist. Dann ist eine Zuordnung zum Zweckbetrieb sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich möglich. Dies gilt ohne Rücksicht auf den ansonsten verfolgten steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Personal, Sachmitteln und Räumen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze nach derselben Vorschrift befreit sind. Bei unentgeltlicher Bereitstellung mit der steuerlichen Folge einer unentgeltlichen Wertabgabe wird von der Besteuerung im Billigkeitswege abgesehen. Werden bei einem Leistungsbezug die Leistungen für die Bewältigung der Folgen des Kriegs verwendet, sind die Vorsteuern im Billigkeitswege zu berücksichtigen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG und des Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE vorliegen. Die anschließende unentgeltliche Wertabgabe wird dann wiederum im Wege der Billigkeit nicht besteuert.

Hinweis: Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen zur Bekämpfung der Folgen des Kriegs führen aus Billigkeitsgründen nicht zu einer Besteuerung und auch nicht zu einer Vorsteuerkorrektur. Bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum erfolgt ebenfalls keine Vorsteuerkorrektur, und für die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten, wie beispielweise Strom, Wasser usw., wird der Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt.

Schenkungsteuer

Werden Zuwendungen erbracht, die als Schenkungen zu klassifizieren sind, können bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Steuerbefreiungen gewährt werden. Beispielsweise können Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG und Schenkungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, soweit ihre Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist, nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG von der Steuer befreit sein.

Fazit

Das BMF schafft durch das Schreiben eine spürbare steuerliche Erleichterung für die Steuerpflichtigen und erkennt dadurch das gesamtgesellschaftliche Engagement zur Bekämpfung des Leids und der Folgen des Kriegs in der Ukraine an. In diesem Zusammenhang sollte sich die Bundesregierung fragen, ob die steuerlichen Regelungen auch in Bezug auf sonstiges soziales Engagement im Inland anzupassen sind, um die Hilfe von bedürftigen Menschen insgesamt zu erleichtern.

Autor: Dr. Peter Steinberg, Rechtsanwalt, FAStR, FAStrafR, Dipl. Finanzwirt (FH)
 

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