Umsatzsteuer: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden I

Seit dem 01.01.2004 ordnet § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG bei der Bestimmung der Vorsteuer grundsätzlich einen Vorrang des Flächenschlüssel vor dem Umsatzschlüssel an. Und laut EuGH-Urteil vom 08.12.2012 - Rs. C-511/10 könne Deutschland das auch, sofern das Flächenverhältnis eine präzisere Bestimmung gewährleiste als die in den MwStSystRL vorgesehene Umsatzmethode. Die Beantwortung der Frage, ob eine präzisere Bestimmung der Vorsteuer durch Anwendung des Flächenverhältnisses vorliegt, hat der EuGH wiederum an den BFH zurückgewiesen, der dies bereits in seinem Urteil - V R 19/09 vom 22.08.2013 auch weitestgehend bejaht hat.

Ausgangspunkt der Klage

  • Mit einem Gebäude wollte die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze erzielen.

  • Bei der Vorsteuer nahm die Klägerin eine Aufteilung der Eingangsleistungen zur Herstellung des sich noch im Bau vor.

  • Die Klägerin nahm die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vor.

  • Das zuständige FA hingegen teilte die Steuer nach dem Flächenschlüssel.

Da diese Aufteilung nachteilig für die Klägerin war, klagte diese. Das FG gab der Klage statt, wogegen das FA Revision einlegte. Der BFH wiederum hob das Urteil des FG auf und verwies die Klage zurück an das FG.

Begründung des Urteils

  • Nach Ansicht des BFH ermöglicht der Flächenschlüssel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes. Demnach schließt er den gesamtunternehmensbezogenen sowie den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus.

  • Der Flächenschlüssel ist allerdings dann nicht anzuwenden, wenn die objektbezogene Ausstattung erhebliche Unterschiede aufweist (z. B. Dicke der Wände, Innenausstattung, Raumhöhe, etc.)

  • In solchen Fällen ist dann der objektbezogene Umsatzschlüssel anzuwenden.

Der BFH hat damit seine Rechtsprechung zur Vorsteueranmeldung bei gemischt genutzten Gebäuden unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG geändert. Bei der Vorsteueranmeldung ist also gemäß  § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG der Flächenschlüssel anzuwenden. Inwieweit der Flächenschlüssel wegen Besonderheiten durch den objektbezogenen oder den unternehmensübergreifenden Umsatzschlüssel  zu ersetzen ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Hier finden Sie das Urteil als Volltext und Quelle. 

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