Alle Eintrittsgelder sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Auf Bundes- und EU-Ebene gibt es allerdings viele Gesetze und Richtlinien, die eine Ermäßigung des Eintrittspreises vorsehen. Etwa dadurch, dass sie eine Vorführung von Sprech-, Musik- oder Tanzdarbietungen (oder auch Mischformen oder Kampfkunstshows) i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG anbieten.
Im vorliegenden Streitfall ist es fraglich, ob die Veranstaltung, die aus kreativen Kombinationen mit Farb- und Klangelementen besteht, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegt.
Ausgangspunkt der Klage
- Die Klägerin veranstaltet seit 2006 einen internationalen Feuerwerkswettbewerb, an dem verschiedene Teams gegeneinander antreten. Die Vorführung der einzelnen Teams besteht dabei aus einem Pflichtteil und einer Kür aus einer zur Musikbegleitung durch eine CD passenden Feuerwerksvorführung.
- Ab 2009 setzte das zuständige FA den allgemeinen Regelsteuersatz an, da es gemäß einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung der Auffassung war, dass die Leistung der Klägerin dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.
- Daraufhin klagte die Klägerin.
Das FG gab der Klägerin Recht. Das FG begründet seine Entscheidung mit dem Verweis darauf, dass i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG auch solche Veranstaltungen verstanden werden, „die eine Schöpfung eines aus optischen und akustischen Elementen abgestimmten Gesamtwerkes darstellen“.
Gegen dieses Urteil legte das zuständige FA Revision ein mit der Begründung, dass „die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG verfolge zwar den Zweck, kulturelle und unterhaltende Leistungen zu fördern. Dies bedeute indes nicht, dass jede Form einer Aufführung vor Publikum einer Theateraufführung entspreche.“.
Zur Begründung verweist das FA auf die Legaldefinition des Begriffs „Theater“: „Nach allgemeinem Sprachgebrauch handele es sich dabei um die Bezeichnung für die szenische Darstellung eines inneren oder äußeren Geschehens als künstliche Kommunikation zwischen Akteuren (Darstellern) und Publikum. Allen Theaterformen sei aber gleich, dass sie sich der Ausdrucksform der Sprache/Musik und/oder Körpersprache bedienten. […]“. In Sinne dieser Auslegung besteht somit eine Diskrepanz, denn die pyrotechnischen Elemente der strittigen Veranstaltung sind keine aktive Kommunikation eines Darstellers mit dem Publikum.
In nächster Instanz wies der BFH die Revision als unbegründet zurück.
Begründung des Urteils
- Nach Auffassung des BFH sind die von der Veranstalterin vereinnahmten Eintrittsgelder steuerpflichtig, im Sinne des ermäßigten Steuersatzes.
- Die vereinnahmten Eintrittsgelder sind allerdings nicht steuerfrei: „Die Voraussetzungen der im Streitfall allein in Betracht kommenden nationalen Steuerbefreiungsvorschriften in § 4 Nr. 20 Buchst. a bzw. § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG sind nicht erfüllt. Denn die Klägerin verfügt nicht über eine nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erforderliche Bescheinigung einer zuständigen Landesbehörde; sie ist auch kein Veranstalter i. S. von § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG.“
Geht man von diesem Rechtsgrundsatz aus, nach dem die Veranstaltung der Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, ergeben sich keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
Der BFH merkt im Übrigen an, dass die vom FA erhobenen Einwände nicht greifen: „Die Leistungen der "Pyrotechniker" [werden nicht] ausschließlich "hinter den Kulissen" erbracht […].“ Denn im vorliegenden Streitfall gehen die Leistungen der Künstler weit darüber hinaus: U. a. findet eine Synchronisation des Feuerwerks mit Musik statt, was als kreative Kommunikationsleistung im Sinne der Legaldefinition des Begriffs "Theater" verstanden werden kann.
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