Wenn ein Anspruch nach § 14 UStG auf Erteilung einer Rechnung besteht, kann der Leistungsempfänger grundsätzlich das von ihm geschuldete Entgelt zurückhalten, bis der Leistende die Rechnung erteilt. Das folgt aus § 273 Abs. 1 BGB.
Ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, kann der Leistungsempfänger darüber hinaus auch eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer verlangen. Allerdings ist das nur möglich, sofern die zuständige FB nach § 14 UStG den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat.
Ausgangspunkt der Klage
- Die Klägerin ist Handelsmaklerin und vermittelt Versicherungen.
- Die Klägerin schloss mit dem Beklagten einen Handelsvertrag. Hierdurch stellt sie dem Beklagten Adressmaterial gegen ein Entgelt (Pauschal 160 € á Adresse) zur Verfügung.
- Die Klägerin stellte dem Beklagten eine Rechnung in Höhe von 1.280 € für 8 Adressen aus, ohne Ausweis von Umsatzsteuer.
Daraufhin verweigerte der Beklagte die Zahlung des Rechnungsbetrags gemäß § 14 UStG und hielt den Rechnungsbetrag zurück. In erster Instanz war die Klage erfolgreich und der Beklagte legte Revision ein. Die Revision wurde vom BGH allerdings abgelehnt.
Begründung des Urteils
- Da in diesem Fall die Steuerrechtslage zweifelhaft ist, ist es dem Leistenden nicht zuzumuten, eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu stellen.
- Den diese Rechnung kann unter Umständen nach Beurteilung der zuständigen Finanzbehörde zu Unrecht einen Steuerausweis enthalten.
- Dadurch würde eine nicht bestehende Steuerschuld i. S. v. § 14c UStG ausgelöst.
Das Risiko der nicht bestehenden Steuerschuld, dem sich der Leistende aussetzen würde, wird nicht oder nicht hinreichend durch die Korrekturmöglichkeiten i. S. v. § 14c UStG kompensiert.
Der BGH kommt zum Schluss, dass demnach der Leistungsempfänger in solchen Fällen eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen kann, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig unterworfen hat.
Revision hat kein Erfolg
Nach Ansicht des BGH ist der Anspruch auf Zahlung daher begründet. Die Revision der Klage wurde zurückgewiesen. Weiterhin begründet der BGH seine Entscheidung mit Verweis auf das Urteil des BFH vom 10.07.1997 - V R 94/96; BFHE 183, 288, 294.: „ Einer bestandskräftigen Unterwerfung kommt es im Ergebnis gleich, wenn einer Klage des Leistungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistenden zuständige Finanzamt auf Feststellung, dass der betreffende Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, durch rechtskräftige Entscheidung stattgegeben.“
Hier finden Sie das Urteil als Volltext und Quelle.
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