Das FG Düsseldorf urteilt: Differenzbesteuerung kann auch dann angewendet werden, „wenn in der Rechnung nicht auf die Anwendung des § 25a UStG hingewiesen wird.“.
Damit gewinnt eine Klägerin ihren Prozess vor dem FG Düsseldorf. Geklagt hatte sie, weil das FA zur Feststellung der geschuldeten Steuer aus ihrem Kfz-Handel den Regelsteuersatz herangezogen hatte – zu viel, wie sie bemängelt.
Ausgangspunkt der Klage
- Die Klägerin ist Gebrauchtwagenhändlerin.
- Die Klägerin hat mehrere Jahre in Folge in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuern ausgewiesen, stattdessen allerdings Differenzbesteuerung i. S. v. § 25a UStG angewandt.
- Da die Klägerin in ihren Rechnungen nicht auf die Anwendung von Differenzbesteuerung i. S. v. § 25a UStG hinweist, wird zur Feststellung der geschuldeten Umsatzsteuer der Regelsatz herangezogen.
Da die Klägerin mehrere Jahre in Folge keine Steuererklärung abgegeben, wurde ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzssteuerhinterziehung gegen sie eingeleitet. Zur Bestimmung der geschuldeten Steuer wurden die Brutto-Umsätze aus den beschlagnahmten Buchführungsunterlagen ermittelt, die Vorsteuer wurde geschätzt. Daraufhin klagte die Klägerin.
Das FG Düsseldorf hat nun in seinem Urteil vom 23.05.2014 entschieden, dass eine Anwendung von Differenzbesteuerung selbst dann möglich ist, wenn deren Anwendung nicht in den Rechnungen ausgezeichnet ist.
Urteilsbegründung durch das FG
- Die Klägerin ist Gebrauchtwagenhändlerin. Damit gilt sie i. S. v. § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG als Wiederverkäuferin.
- Unter Berücksichtigung dieser Vorrausetzung unterfallen lediglich die Lieferungen der Regelsteuer, bei denen die Klägerin entweder:
beim Ankauf die Vorsteuer geltend gemacht hat,
oder
beim Weiterverkauf die Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen hat.
Somit sieht das FG Düsseldorf die Klägerin im Recht: Das FA ist fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Fahrzeuge, die ohne Inanspruchnahme von Vorsteuerabzug und Ausweisung von Differenzbesteuerung in der Rechnung, automatisch mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Ferner steht der Anwendung der Differenzbesteuerung i. S. v. § 25a UStG nichts entgegen; selbst dann nicht, wenn sie nicht ausdrücklich in ihren Rechnungen auf dessen Anwendung hingewiesen hat.
Anm.: Die Regelungen zu Pflichtangaben in Rechnungen wurden mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz angepasst. Dies gilt auch für Differenzbesteuerung und fordert den Hinweis „Gebrauchsgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“, sofern im Rahmen der Differenzbesteuerung abgerechnet wird.
Hier finden Sie das Urteil als Volltext und Quelle.
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