Umsatzsteuer: Kein Aufteilungsgebot für Parkplatznutzung bei Beherbergung

Räumt ein Hotelier seinen Gästen die Möglichkeit ein, hoteleigene Parkplätze zu nutzen, ohne dass hierüber eine Vereinbarung getroffen worden ist oder ein besonderes Entgelt erhoben wird, ist die einheitliche Übernachtungsleistung des Hoteliers nicht mit der Folge aufzuteilen, dass ein fiktiver Betrag für die Parkplatznutzung dem regulären Steuersatz unterliegt.

Ausgangspunkt der Klage:

  • Die Klägerin betrieb im Streitjahr ein Hotel, dem 140 Pkw- und 10 Lkw-Stellplätze zur Verfügung stehen.

  • Die Klägerin erklärte die Parkmöglichkeiten nicht gesondert von der Übernachtungsleistung und daher als ermäßigten Steuersatz i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.

  • Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat der Prüfer die Meinung, dass die Parkmöglichkeiten zu den kalkulatorischen Kosten zu zählen sind und dementsprechend mit dem vollen Regelsatz zu besteuern sind.
  • Daraufhin klage die Klägerin.

Die Klägerin brachte an, dass es den Hotelgästen freisteht, einen Parkplatz zu nutzen, sofern diese unbesetzt sind. Ein Abkommen mit der Klägerin wurde diesbezüglich nicht getroffen. Ebenso wird kein gesondertes Entgelt zur Nutzung der Parkmöglichkeiten von der Klägerin erhoben. I. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG erklärte sie daher die unentgeltlichen Parkmöglichkeiten nicht gesondert von der Übernachtungsleistung, da diese als Nebenleistung aufzufassen sind.

Das FG sieht die Klage als begründet an.

Begründung des Urteils

  • Das FG sieht die Nutzung der Parkmöglichkeiten ebenfalls als Nebenleistung der Übernachtungsleistung an: „Da Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen, ist auf eine Nebenleistung zur Beherbergungsleistung ebenfalls der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG anzuwenden.“

  • Eine Nebenleistung ist nur dann dem gemäßigten Steuersatz zu unterwerfen, wenn die Leistung unmittelbar der Beherbergung dient.

  • Verpflegung wird deshalb nicht als Nebenleistung angesehen, obwohl sie in der Regel zusammen mit einer Beherbergung in Anspruch genommen wird.

Das FG betrachtet die Logisleistung daher in diesem Fall als wichtiger aus Sicht der Gäste. Die Bereitstellung einer Parkmöglichkeit hat für die Gäste keinen eigenständigen Nutzen, darüber hinaus nimmt das FG einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Zimmervermietung und unentgeltlichen Parkmöglichkeiten an.

Anm.: Es ist zweifelhaft, ob der ermäßigte Steuersatz auch dann anzuwenden ist, wenn die Parkplatzmöglichkeit gesondert abgerechnet wird.

Hier finden Sie das Urteil als Volltext und Quelle.

Zurück zur Urteilsübersicht

Spezialreport Die Rechnung im Umsatzsteuerrecht

Die Rechnung im UStG: Das müssen Stb wissen!

Zahlreiche Regelungen und Vorschriften machen es nötig: Informieren Sie sich jetzt umfassend und gezielt mit unserem kostenlosen Spezialreport zu den Anforderungen der Rechnung im Umsatzsteuerrecht!

» Jetzt gratis anfordern

Gratis-PDF: Umsatzsteuer Kompakt

Von Prüfungsschema zur Lösung Ihres Falls

Der lösungsorientierte Rundumblick über das Umsatzsteuerrecht: Wir folgen dem Prüfungsschema der Umsatzsteuer und Sie kommen damit systematisch zur Lösung Ihres Problems.

» Jetzt gratis anfordern

Empfehlungen der Redaktion

 

Das Lexikon von A-Z und der interaktive Falllöser bilden das perfekte Duo zur Bearbeitung aller Fragen rund um das Umsatzsteuerrecht.

Mit Sonderbeitrag zum innergemeinschaftlichen Warenhandel!

198,00 € zzgl. Versand und USt
 

Online stets zur Hand: Lexikon und interaktiver Falllöser für Ihre Umsatzsteuer-Praxis. Das perfekte Duo zur Bearbeitung aller Fragen rund um das Umsatzsteuerrecht gibt es  jetzt auch online!

19,95 € mtl. zzgl. USt

Umsatzsteuer: Gratis-Downloads

Sehen Sie hier auf einen Blick alle Downloads rund um das Thema Umsatzsteuer.