Regelsteuersatz von 19 % oder ermäßigter Steuersatz von 7 %?
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt u.a. für Taxifahrten innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
In allen anderen Fällen ist der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Abgrenzung auf Folgendes hingewiesen:
Hin- und Rückfahrt sind eine (einheitliche) Beförderungsleistung, wenn vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet („Wartefahrt“ z.B. für einen kurzen Arztbesuch). Die Fahrstrecke wird dann für Fahrten außerhalb einer Gemeinde für die Bestimmung des Steuersatzes zusammengerechnet.
Keine einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet (z.B. bei einer Dialysebehandlung), sondern ihn später – sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter Bestellung – wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert („Doppelfahrt“). Die Fahrstrecke für Fahrten außerhalb einer Gemeinde ist dann für die Ermittlung des Steuersatzes jeweils für Hin- und Rückfahrt gesondert zu beurteilen.
Bemessungsgrundlage für diese Taxifahrten ist das für die jeweilige Fahrt vereinbarte Entgelt. Dass dies teilweise unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tarife für die „Leerfahrt“ berechnet wird, ist laut BFH umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.
BFH, Urt. v. 19.07.2007 – V R 68/05