Ein Wiederverkäufer kann nicht die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG bzw. Art. 26a Sechste MwSt-Richtlinie für die Weiterveräußerung eines Gegenstands beanspruchen, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer erworben hat, der für diese Lieferung zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewandt hat.
Im Streitfall hatte der Vorlieferer deshalb unzutreffend die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG angewandt, weil er zum Vorsteuerabzug berechtigt war.
Daraus folgert der Bundesfinanzhof, dass der Weiterverkauf des Kfz zwingend nach der Regelbesteuerung zu erfolgen hat. Für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen des Wiederverkäufers kommt es nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG darauf an, dass für die Lieferung an den Wiederverkäufer die "Differenzbesteuerung vorgenommen" wurde.
Sie setzt voraus, dass die Lieferung an den Wiederverkäufer die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt. Es reicht nicht aus, dass diese Lieferung nur faktisch als der Differenzbesteuerung unterliegend behandelt wurde.
§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG verweist mit dem Begriff der "Differenzbesteuerung" auf die Legaldefinition in § 25a Abs. 1 Satz 1 UStG. Danach gilt die Differenzbesteuerung für die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände, wenn die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt sind.
Im Hinblick auf diese Begriffsidentität besteht nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung kein Grund, den Begriff der Differenzbesteuerung in § 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG abweichend von § 25a Abs. 1 Satz 1 UStG auszulegen.
Quelle: BFH - Urteil vom 23.04.09