§ 25a UStG regelt eine besondere Besteuerungsform abweichend vom Regelfall der Besteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz. Sie ist grundsätzlich für Lieferungen körperlicher Gegenstände im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens anzuwenden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt sind.
Ein Wahlrecht besteht nur insoweit, als der Unternehmer selbst auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichten kann.
Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt nicht zur Versagung der Differenzbesteuerung...
Gemäß § 25 Abs. 6 UStG und Abschn. 276a Abs. 17 UStR hat ein Unternehmer besondere Aufzeichnungen zu führen. Dies gilt als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus seinen Buchführungsunterlagen entnehmen lassen.
Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften führt für sich gesehen nicht zur Versagung der Differenzbesteuerung, weil diese nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehören. Die Aufzeichnungen können vom Unternehmer auch nachgeholt werden und müssen nicht zeitnah erfolgen (FG Berlin, Urt. v. 21.12.1999 - 7 K 5176/98, EFG 2000, 521).
... jedoch kann sie zu Schätzungen führen und Zweifel an den Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung zulassen
Das Fehlen von Aufzeichnungen kann dieVerwaltung aber zum Anlass für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nehmen. Außerdem können sich beim Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung der Differenzbesteuerung ergeben.
Denn der Wiederverkäufer ist dafür beweispflichtig, dass für die dem Ankauf zugrundeliegende Lieferung keine Umsatzsteuer geschuldet wird, nach § 19 UStG nicht erhoben wird oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde.
Da es sich bei der Differenzbesteuerung im wirtschaftlichen Ergebnis um eine für den Unternehmer begünstigende Vorschrift handelt, gehen Zweifel zu seinen Lasten. Kannbeispielsweise wegen fehlender Aufzeichnungen über die Einkäufe nicht nachgewiesen werden, von welchen Personen die wiederverkauften Gegenstände angekauft wurden, kann die Anwendung der Differenzbesteuerung versagt werden.
Quelle: OFD Hannover - Verfügung vom 09.04.09
Erstellt von OFD Hannover