Umsatzsteuer: Was gilt bei Pferdepensionen?

Nach § 24 UStG können Umsätze eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebs der sog. Durchschnittsatzbesteuerung unterliegen. Nach einer nun veröffentlichten BFH-Entscheidung gilt dies jedoch nicht für Umsätze, die Landwirte bei der Versorgung und Pflege von Pferden im Rahmen einer „Pensionshaltung“ erzielen - im Urteilsfall gingen die Finanzrichter von der Anwendung des Regelsteuersatzes aus.

Ein Landwirt betrieb auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen in den Jahren 2005 bis 2008 auch eine Pensionspferdehaltung. Er beherbergte  vorwiegend Fohlen, aber auch einige ältere Pferde zur Rekonvaleszenz und sog. „Gnadenbrotpferde“. Für 100 bzw. 120 € pro Monat und Pferd stellte er Leistungen wie „Offenstallhaltung, Weidegang, Futter und Entwurmung“ zur Verfügung.

Der Steuerpflichtige unterwarf alle landwirtschaftlichen Umsätze einschließlich der Pensionspferdehaltung der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG. Im Anschluss an eine Außenprüfung unterwarf das Finanzamt die Pferdeumsätze der Regelbesteuerung zum allgemeinen Steuersatz.

Der Landwirt begehrte für die Pferdehaltung zumindest aus Billigkeitsgründen die Durchschnittsatzbesteuerung, hilfsweise bei der Regelbesteuerung den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG (Aufzucht und Halten von Vieh). Die Revision blieb erfolglos.

Begründung des BFH

Der BFH sah in der Pensionspferdehaltung keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UStG, weil für die Begünstigung nur Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe in Betracht kämen. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt, weil es sich hierbei um solche Tierbestände handeln müsse, die nach den §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist § 24 UStG richtlinienkonform entsprechend Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mietgliedstaaten über die Umsatzsteuern vom 17.05.1977 (Richtlinie 77/388/EWG) bzw. seit 01.01.2007 nach Art. 295 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006 (MwStSystRL) auszulegen.

Nach Art. 25 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG sind nur landwirtschaftliche Dienstleistungen, die zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, begünstigt; davon kämen nach dem vierten Gedankenstrich dieser Bestimmung nur das  „Hüten, Zucht und Mästen von Vieh“ in Frage, was jedoch bei der reinen Pensionshaltung nicht zutrifft. Von dieser Rechtsfolge gehen auch die ab dem 01.01.2007 geltenden unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 296 der MwStSystRL sowie Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Anhang VIII Nr. 4 der MwStSystRL aus.

Weil nach Art. 25 der genannten EWG-Richtlinie bzw. nach der MwStSystRL nur die Anwendung für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringungen landwirtschaftlicher Dienstleistungen gilt, unterliegen die sonstigen Umsätze der Pauschallandwirte der allgemeinen Besteuerungsregelung. Diese Vorschriften sind eng auszulegen und haben das Ziel, die Belastung der Landwirt auszugleichen, sofern sie ihre Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs ausüben.

Der BFH hatte sich zuletzt mit Urteil vom 13.11.2013 dafür ausgesprochen, dass Umsätze eines Landwirts aus Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung) nicht der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.

Abweichung zu den Reitsportfällen

Zwar unterscheidet sich der Streitfall von den bisherigen Reitsportfällen dadurch, dass die eingestellten Pferde nicht (mehr) zur Ausübung des Reitsports geeignet sind und der Kläger auf seinem Hof auch keine Reithalle oder Reitbahn zur Ausübung des Reitsports anbietet; diese Abweichung ist aber nicht entscheidungserheblich.

Die erbrachten Dienstleistungen müssen einzig und allein landwirtschaftlichen Zwecken zuzuordnen sein und sich auf normalerweise in land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen. Laut den Feststellungen des FG liegen diese Anforderungen bei den Pensionsdienstleistungen hinsichtlich rekonvaleszenter Pferde und sog. Gnadenbrotpferde gerade nicht vor. Der Steuerpflichtige hat außerdem keinen Nachweis erbracht, dass die Tiere auch mit derartigem Einstellen noch landwirtschaftlichen Zwecken dienen.

Auch unionsrechtlich erbringt der „Pensionsgeber“ nur dann eine landwirtschaftliche Leistung, wenn der Leistungsempfänger (Einsteller) selbst ein Land- und Forstwirt ist. Selbst die Unterscheidung in landwirtschftliche Einsteller oder in sonstige  Einsteller ist nicht entscheidungserheblich, denn weder Hüten noch Mästen ist dann begünstigt, wenn dies ausschließlich aus privaten Gründen erfolgt.

Ferner kommt bei der Regelbesteuerung kein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG infrage, weil die genannten Tätigkeiten (Aufzucht und Halten von Vieh) Dienstleistungen sein müssen, die i.d.R. für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind. Derartige Begünstigungen des Steuersatzes können allenfalls bei der Unterstellung von Zuchtpferden eines Gestüts oder von land- oder forstwirtschaftlichen Nutzpferden in Betracht kommen.

Praxishinweis: Die Betreiber von Pferdepensionen werden mit diesem Urteil leben und künftig mehr auf landwirtschaftliche Bezüge dieser Pferde achten müssen, um sich Umsatzsteuervorteile sichern zu können.

BFH, Urt. v. 10.09.2014 - XI R 33/13
BFH, Urt. v. 13.11.2013 - XI R 2/11, BStBl 2014 II 543

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