Nach der Entscheidung des 5. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 5 K 1105/05 U) hat eine Steuerberatungs- GmbH keinen Anspruch auf eine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes könne das Finanzamt auf Antrag die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestatten, soweit der Unternehmer Umsätze aus seiner Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführe.
Die selbständige Berufstätigkeit der Steuerberater sei zwar eine freiberufliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Gleichwohl sei eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH keine Angehörige eines freien Berufes. Sie übe demzufolge keine Tätigkeit als Angehörige eines freien Berufes aus. Ihre Tätigkeit gelte vielmehr stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.
Der Umstand, dass inländische Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nicht von § 20 Abs. 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz erfasst würden, verstoße entgegen der Auffassung der Klägerin weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2008/5_K_1105_05_Uurteil20080423.html
Quelle: FG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 28.04.09
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2008/5_K_1105_05_Uurteil20080423.html