Für die Gestattung der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG ist erforderlich, dass das Finanzamt eine nach außen hin erkennbare Entscheidung trifft. Der bloße Umstand, dass es einen Antrag auf Gestattung der Ist-Versteuerung nicht abgelehnt hat, stellt für sich noch keine Genehmigung dar.
Zum Sachverhalt
Streitig war die Frage, ob der Kläger, ein selbständiger Ingenieur, seine Umsätze nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern hat. Mit Kaufvertrag vom 15. Januar 2003 hatte der Kläger Kundenkontakte mit Wirkung zum 1. Januar 2003 zum Preis von 270.000,- € zuzüglich Umsatzsteuer an die GmbH, an der er zu 50 v.H. beteiligt ist, veräußert. Der Kaufpreis war in 9 Teilbeträgen zu entrichten, und zwar grundsätzlich, beginnend mit dem 1.1.2003, zum jeweils 1. Januar des Jahres. Die erste Kaufpreisrate wurde verzinslich bis zum 30. November 2003 gestundet.
Einen ausdrücklichen Antrag auf Versteuerung seiner Umsätze nach vereinnahmten Entgelten hatte der Kläger in der Vergangenheit nicht gestellt. Er erfasste die zum 30. November 2003 sowie die zum 1. Januar 2004 gezahlten ersten beiden Raten von jeweils 30.000,- € in den Umsatzsteuervoranmeldungen für das 4. Quartal 2003 und das 1. Quartal 2004. Das Finanzamt verarbeitete die Voranmeldungen zunächst ohne Abweichung.
In der Zeit vom 19. März 2004 bis zum 18. Oktober 2004 führte das Finanzamt beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Der Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, dass das gesamte Entgelt aus dem Kaufvertrag vom 15. Januar 2003 im 4. Quartal 2003 zu versteuern sei, weil der Kläger seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuere. Entsprechend änderte das Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für das 4. Quartal 2003 und das 1. Quartal 2004 mit Datum vom 8. (4/2003) und 9. (1/2004) Dezember 2004.
Die Entscheidung des Gerichts
Zur Sache stellte das Finanzgericht fest, dass der Kläger seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten zu versteuern habe, da das Finanzamt dem Kläger in der Vergangenheit die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht gestattet habe. Unstreitig hatte vor der Umsatzsteuersonderprüfung im Jahre 2004 weder der Kläger ausdrücklich einen Antrag auf Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestellt, noch hatte das Finanzamt ausdrücklich durch Bescheid die Ist-Versteuerung gestattet. Zwar kann sowohl der Antrag auf Gestattung der Ist-Versteuerung, als auch die Genehmigung durch die Finanzbehörde durch schlüssiges Handeln erfolgen (ebenso BFH Beschluss vom 28. August 2002 V B 65/02, BFH NV 2003, 210; Offerhaus/Söhn/Lange, Kommentar zum UStG, § 20 Rz. 107). Erforderlich ist jedoch, dass das Finanzamt eine nach außen hin erkennbare Entscheidung trifft; der bloße Umstand, dass es einen Antrag auf Gestattung der Ist-Versteuerung nicht abgelehnt hat, stellt für sich noch keine Genehmigung dar. Der Umstand, dass der Betriebsprüfer bei der Vor-Betriebsprüfung aus verschiedenen Umständen hätte erkennen können, dass der Kläger seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten erklärt habe und insoweit keine Prüfungsfeststellungen getroffen habe, stelle noch keine hinreichend eindeutige Gestattung der Ist-Versteuerung dar, zumal der Betriebsprüfer organisatorisch gar nicht zur Entscheidung über entsprechende Anträge berufen sei.
Quelle: Niedersächsisches FG - Urteil vom 21.02.08
Erstellt von Niedersächsisches FG