Mitunter stellt sich die Frage, welche der Vertragsparteien einen Anspruch darauf hat, von der unerwarteten Umsatzsteuersenkung zu profitieren. Dabei muss unterschieden werden, ob mit dem Kunden eine Brutto- oder eine Nettopreisvereinbarung getroffen wurde.
Nettopreisvereinbarung
Unmittelbar von der Umsatzsteuersenkung profitieren bei Nettopreisabreden gerade Abnehmer, die keine Vorsteuerabzugsberechtigung haben (z.B. Privatkunden oder Vermieter privater Wohnungen, die ihrerseits nicht zur Umsatzsteuer optieren können und daher Mietrechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen).
Beispiel:
„Preis: 1.000 € zzgl. gesetzliche MwSt.“
Bruttopreisvereinbarung
Da bei einer Bruttopreisabrede lediglich ein fixer Bruttopreis vertraglich vereinbart worden ist, profitiert zunächst der leistende Unternehmer von der gesunkenen Umsatzsteuer in Form einer höheren Marge.
Beispiel:
„Preis: 1.190 € inkl. gesetzliche MwSt.“
Allerdings entsteht bei langfristigen Verträgen gegebenenfalls ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch für die gesunkene umsatzsteuerliche Belastung des leistenden Unternehmers.