Umstellung von Verträgen auf Teilleistungen
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden.
Beispiel:
Teilleistungen liegen zum Beispiel vor bei der monatlichen Geschäftsraummiete, der monatlichen laufenden Beratung durch einen Rechtsanwalt oder bei Monatslieferungen nach Rahmenverträgen.
Falls noch keine Teilleistung vereinbart wurde, ist dies auch nach Beginn der Leistung - selbst im zweiten Halbjahr 2020 - noch möglich. Entscheidend ist, dass eine Teilleistung vor ihrem Abschluss vereinbart worden ist.
Das BMF vertritt die Auffassung, dass Voraussetzung für die Anerkennung von vor dem 01.07.2020 erbrachten und abgenommenen Teilleistungen eine vertragliche Vereinbarung vor dem 01.07.2020 ist. Somit äußert sich die Finanzverwaltung gerade zu dem Fall, dass Teilleistungen in den Zeitraum vor der Steuersatzsenkung fallen. Für Teilleistungen, die nach dem 01.07.2020 vereinbart worden sind, kann im Analogieschluss nichts anderes gelten.
Hinweis: Aus zivilrechtlicher Sicht sollte darauf geachtet werden, bei einer Aufteilung in mehrere Teilleistungen einen Umsatzsteuervorteil nicht etwa durch die Aufgabe von Gewährleistungsansprüchen zu gefährden. Auf keinen Fall sollte auch eine unfertige Leistung abgenommen werden, um den Leistungszeitpunkt noch in das zweite Halbjahr 2020 zu verlagern. Abgesehen von steuerstrafrechtlichen Risiken könnte der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche verlieren.
Ausgabe von Gutscheinen
Abhängig vom konkreten Sachverhalt können gute Gründe dafür sprechen, durch die Ausgabe von Einzweckgutscheinen im zweiten Halbjahr 2020 eine Besteuerung zu den abgesenkten Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % zu erreichen, auch wenn die Leistungen erst ab dem 01.01.2021 erbracht werden.
Nach der gesetzlichen Definition ist ein Gutschein allgemein ein Instrument, bei dem
- die Verpflichtung besteht, ihn als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung anzunehmen, und
- der Liefergegenstand oder die Dienstleistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Gutscheins, angegeben ist.
Vermeintliche Gutscheine, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind jedoch keine Gutscheine im umsatzsteuerlichen Sinne.
Hinweis: Bei einem Gutschein handelt es sich dann um einen Einzweckgutschein, wenn der Ort der Lieferung oder Dienstleistung und die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.
Auch das BMF hatte in seinem Schreiben vom 30.06.2020 noch klargestellt, dass bei Einzweckgutscheinen die Gutscheinausgabe der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung und damit die Bestimmung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes ist. Folglich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins entscheidend.
In seinem jüngsten Schreiben vom 04.11.2020 stellt sich das BMF allerdings gegen die Auffassung, dass die abgesenkten Steuersätze auf nachfolgend beschriebene Weise noch bis zum 31.12.2020 gesichert werden könnten: Die Ausstellung eines als Gutschein bezeichneten Dokuments für einen verbindlich bestellten Gegenstand, bei dem ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des Gutscheins auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden ist, ist laut BMF in Wirklichkeit eine Anzahlung, die zum Zeitpunkt der Bezahlung zu versteuern ist.
Die Umsatzsteuer ist bei Zahlung vor dem 01.01.2021 zwar zunächst mit 16 % bzw. 5 % zu berechnen. Bei Lieferung des Gegenstands nach dem 31.12.2020 muss dann jedoch eine Berichtigung auf 19 % bzw. 7 % erfolgen.
Das BMF begründet seine Auffassung damit, dass anders als beim Einzweckgutschein der Leistungsgegenstand nicht nur bestimmbar, sondern – wie im Fall einer verbindlichen Bestellung – inhaltlich genau bestimmt ist.
Der Käufer hat nämlich keine Möglichkeit, den tatsächlichen Auslieferungszeitpunkt auszuwählen bzw. zu beeinflussen. Bei der Ausgabe von Einzweckgutscheinen ist diese Auffassung des BMF entsprechend zu berücksichtigen.
Bewusste Priorisierung bei der Auftragsausführung
Da nur bei einer Leistungserbringung bis zum 31.12.2020 noch die abgesenkten Steuersätze anfallen, könnten in den nächsten Wochen Lieferungen und Dienstleistungen an Privatkunden oder andere von der Umsatzsteuer befreiten Unternehmer (z.B. Wohnungsvermieter ohne Umsatzsteueroption, Kleinunternehmer oder gemeinnützige Träger und Einrichtungen) priorisiert und bis zum Jahreswechsel fertiggestellt werden.