Umsatzsteuererhöhung / Wiederanhebung der Mehrwertsteuer zum 01.01.2021 - Die Grundlagen

Rechtlicher Hintergrund: Am 01.07.2020 ist im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes die temporäre Umsatzsteuersenkung von 19 % auf 16 % (Regelsatz) und 7 % auf 5 % (ermäßigter Steuersatz) in Kraft getreten. Die abgesenkten Steuersätze gelten jedoch nur während des zweiten Halbjahres 2020. Zum 01.01.2021 werden die Steuersätze wieder auf das vorherige Niveau von 19 % bzw. 7 % angehoben.

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Vor allem für private Verbraucher und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (z.B. nicht zur Umsatzsteuer optierende Vermieter) hat der genaue Leistungszeitpunkt wirtschaftliche Auswirkungen, denn damit ergibt sich die Frage, ob bereits die regulären oder noch die zeitlich befristet abgesenkten Steuersätze zur Anwendung kommen.

Aus der ab dem 01.01.2021 wieder auf das Vorniveau anzuhebenden Steuersatzhöhe könnte sich zudem ein positiver Vorzieheffekt ergeben, indem sich private Verbraucher und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer noch die niedrigeren Steuersätze bis zum Jahresende 2020 sichern möchten.

Ökonomen erwarten, dass deshalb etwa Konsumgüter wie zum Beispiel Elektrogeräte noch bis Jahresende 2020 angeschafft werden.

Je nach Preiselastizität der Nachfrage und vertraglichen Rahmenbedingungen haben Ihre Mandanten als Unternehmer die Umsatzsteuersenkung entweder an deren Kunden weitergegeben oder aber in Form einer höheren Gewinnmarge selbst vereinnahmt.

Laut dem damaligen Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) sollte die Kaufkraft derjenigen gestärkt werden, die von der Corona-Pandemie besonders betroffen waren und eine besonders hohe Konsumneigung hatten. Für das Jahr 2020 wurde mit einem Haushaltseffekt von bis zu 20 Mrd. € gerechnet. Aufgrund der derzeit um sich greifenden zweiten Coronawelle bleibt das tatsächliche Konsum- und Investitionsverhalten im zweiten Halbjahr 2020 jedoch abzuwarten.

Sonderfall Gastronomie

Die Gastronomie profitiert noch bis zum 30.06.2021 von einer branchenspezifischen, weiteren Umsatzsteuersenkung bei dem Vor-Ort-Verzehr von Speisen (ohne Getränke). Hier wird ab dem 01.01.2021 eine Umsatzsteuer von nur 7 % anstatt regulär 19 % erhoben. Damit gelten in der Gastronomie (nur für Speisen) abhängig vom Zeitraum jeweils folgende Steuersätze:

Steuersätze in der Gastronomie/ Umsatzsteuer für Speisen:

  • bis 30.06.2020: 19% 
  • 01.07.2020 bis 31.12.2020: 5 %
  • 01.01.2021 bis 30.06.2021: 7 %
  • ab 01.07.2021: 19 %

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