Im Rahmen der IT-seitigen Steuerfindung waren für die temporäre Umsatzsteuersenkung im Regelfall neue, zeitabhängige Steuerkennzeichen anzulegen. Bei den bestehenden Steuerkennzeichen mussten die Prozentwerte nicht verändert werden. Bei der nun anstehenden Erhöhung auf das vorherige Niveau von 19 % bzw. 7 % müssen Ihre Mandanten daher lediglich die zuvor bestehenden Steuerkennzeichen „reaktivieren“.
Falls Ihre Mandanten für das zweite Halbjahr 2020 separate Steuerkonten eingerichtet und zum 01.07.2020 manuell den entsprechenden Steuerkennzeichen zugordnet haben, müssen diese zur anstehenden Steuererhöhung zum 01.01.2021 erneut entsprechend angepasst werden.
Hinweis: In jedem Fall sollten Ihre Mandanten sich spätestens jetzt um einen Termin mit Ihrem IT-Administrator bzw. Software-Dienstleister kümmern.
Die Erfahrungen mit der Umsatzsteuersenkung zum 01.07.2020 haben gezeigt, dass zahlreiche Unternehmen in den Bereichen, die nicht zu ihrem Kerngeschäft gehören, – etwa bei der Abrechnung von Reisekosten oder Sachzuwendungen an Personal (z.B. Dienstwagenbesteuerung) – auf einfache, zweckgerechte Excel-Tools setzen. Gerade bei diesen müssen Ihre Mandanten an eine erneute manuelle Anpassung der Formeln an die neuen Umsatzsteuersätze denken.
Bei pauschaler Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung wird die Umsatzsteuer während des zweiten Halbjahres 2020 in Höhe von 16 % anstatt zuvor 19 % herausgerechnet.
Beispiel:
Bei einem inländischen Brutto-Listenpreis von 25.000 € ermittelt sich der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung im Rahmen der 1-%-Methode auf monatlich 250 €. Bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % war bis zum 01.07.2020 ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 39,92 € enthalten.
Während des zweiten Halbjahres 2020 blieb der geldwerte Vorteil in Höhe von 250 € insgesamt unverändert, jedoch waren nun monatlich nur 16 % Umsatzsteuer, das heißt 34,48 €, enthalten.
Durchführen eines Testlaufs bzw. Testkaufs
Um die korrekte Funktionsweise der Steuerfindung inkl. Generierung einer ordnungsgemäßen Rechnung zu überprüfen, sollten Ihre Mandanten einen Testlauf (z.B. Testbestellung) samt Rechnungserzeugung durchführen.
Beispiel:
Einige Abrechnungssysteme, die zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung genutzt werden, lassen technisch nur einen einzigen Steuersatz zu.
Da bei der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020 für umsatzsteuerpflichtig vermietete Flächen meist monatliche Teilleistungen und somit zeitanteilig für beide Halbjahre zwei verschiedene Steuersätze vorliegen, müssen oftmals zwei verschiedene Nebenkostenabrechnungen je Halbjahr erstellt werden.
Hinweis: Aus der Erfahrung mit der Umsatzsteuersenkung zum 01.07.2020 ist bekannt, dass ein Teil der betroffenen Unternehmen ihre IT-Systeme nicht rechtzeitig anpassen konnte. Umso entscheidender sind daher gut geschulte Mitarbeiter im Verkauf, die bis zur Umstellung der IT-Systeme im Zweifel auch manuelle Korrekturen der Ausgangsrechnungen vornehmen können.