Das Kabinett hat am 06.05.2020 den Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Besonders im Fokus steht dabei die Unterstützung der in der Corona-Krise in finanzielle Notlage geratenen Gastronomie und von Beschäftigten in Kurzarbeit. Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz Anfang Juni 2020 im Eilverfahren zugestimmt.
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Nachfolgend noch einmal zusammenfassend die Erleichterungen, die das Corona-Steuerhilfegesetz insbesondere vorsieht:
- Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen: Geplante Absenkung des Umsatzsteuersatzes für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf 7 %.
- Steuerliche Behandlung von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sowie zum Saisonkurzarbeitergeld sollen für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden, entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden.
- Übergangsregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts: Die Übergangsregelung in § 27 UStG zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts soll bis zum 31.12.2022 verlängert werden.
- Anpassungen im Umwandlungssteuergesetz: Bislang wurden aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend nur Fristen im Umwandlungsgesetz verlängert. Die entsprechenden steuerlichen Fristen sollen nun im Umwandlungssteuergesetz für die in § 9 und § 20 UmwStG geregelten steuerlichen Rückwirkungszeiträume nachvollzogen werden, um einen Gleichlauf der Fristen zu gewährleisten.
Praxistipp:Bei den neu beschlossenen Erleichterungen sollten Unternehmer beachten, dass die Senkung des Umsatzsteuersatzes erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen betrifft, nicht jedoch die Abgabe von Getränken. Demzufolge sollte in den Kassensystemen die "Außer-Haus"-Funktion nur noch für Getränke verfügbar sein.
Hinweis: Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitgeber dazu übergangen, das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freiwillig aufzustocken. Diese Aufstockungen werden bis zu einer Höhe von 80 % des Gehalts steuerfrei gestellt und sollen nicht mehr als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Diese Maßnahme ist jedoch bis zum 31.12.2020 befristet.
Weitere Corona-Regelungen, die sie kennen sollten:
Stundung von Steuerzahlungen
Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, erhalten für diese Zahlungen auf Antrag eine befristete und grundsätzlich zinsfreie Stundung.
Hinweis: Anträge können bis zum 31.12.2020 beim Finanzamt gestellt werden. Dabei werden jedoch keine strengen Anforderungen an die Unternehmen gestellt. Diese müssen lediglich darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind, und nicht den Wert entstandener Schäden im Einzelnen belegen. Die Stundungsmöglichkeit gilt sowohl für die Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch für die Umsatzsteuer. Ferner ist auch die Stundung der Kraftfahrzeugsteuer möglich.
Anpassung der Vorauszahlungen
Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können herabgesetzt werden. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen. Steuerpflichtige müssen dafür einen Antrag auf Herabsetzung beim Finanzamt stellen und geltend machen, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, als vor der Corona-Pandemie erwartet. Darüber hinaus können bereits für das Jahr 2020 geleistete Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet werden.
Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags
Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, welche noch nicht für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen.
Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste ist jedoch im Einzelfall schwierig. Zur Erleichterung können Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus dem Jahr 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden, und kann bis zu einem Betrag von 1.000.000 € bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 € nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden.
Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
Ferner wird auf die Vollstreckung von überfälliger Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer bis zum Ende des Jahres verzichtet. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Gleiches gilt für die Energiesteuer und die Luftverkehrsteuer.
Bonuszahlungen an Beschäftigte
Unternehmen, die Arbeitnehmern einen Bonus beispielsweise für die Tätigkeiten als Pflegekraft, an der Supermarktkasse, als Arzt im Krankenhaus oder auch hinter dem Lenkrad eines Lkw anbieten, können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren. Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden und einen Krisenbezug haben.
Fazit zum Corona-Steuerhilfegesetz
Ein weiteres Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise bringt zumindest für Gastronomen eine erhebliche Erleichterung. Durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % profitieren diese von einer echten Steuererleichterung. Auch ist die schon seit längerem geltende Steuerfreiheit von Bonuszahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 € zu begrüßen, da sie den Arbeitnehmern tatsächlich einen Mehrwert bringt. Unternehmen sollten jedoch bei vielen Maßnahmen zur Liquiditätssicherung beachten, dass diese keine echten Steuererleichterungen darstellen, sondern lediglich eine Vorverlagerung bzw. eine Verschiebung von steuerlichen Effekten.
Volker Küpper, Steuerberater, Dipl.-Volkswirt