Früher oftmals Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu Drittstaaten: Ca. 70% des Online-Handels wird über elektronische Marktplätze abgewickelt. In der Vergangenheit sahen sich Online-Händler mit Sitz in Deutschland beim Vertrieb über Online-Marktplätze wie Amazon© oder eBay© teilweise einem unfairen Wettbewerb mit Anbietern aus vorwiegend asiatischen Drittländern ausgesetzt, da diese Anbieter mitunter keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben und somit deutschen Verbrauchern günstigere Preise anbieten konnten.
PRAXISTIPP: Hinweise auf eine fehlende Besteuerung waren u.a., dass den Paketen oftmals gar keine Rechnung oder eine Rechnung ohne jeglichen MwSt.-Ausweis beigefügt war.
Mit umfangreichen Haftungsregelungen zu Lasten der Betreiber der Online-Marktplätze hat es der Gesetzgeber geschafft, zumindest einen Teil der bislang in Deutschland umsatzsteuerlich nicht registrierten Anbietern aus Drittländern entsprechend ihren Mitbewerbern aus Deutschland zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung in Deutschland zu bewegen und entsprechend zu besteuern.
PRAXISTIPP: Große Online-Marktplätze weisen ihre Online-Händler derzeit darauf hin, dass ab dem 1. Juli 2021 sämtliche Händler, welche sich in Deutschland auch tatsächlich umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen, eine USt-IdNr. besitzen und diese in ihrem Konto angeben müssen, um eine Sperrung des Kontos zu verhindern. Hierdurch entfällt die Verpflichtung zum Einreichen der § 22f UStG-Bescheinigung in Papierform, welche den Marktplatz-Betreiber vor einer Haftung schützen kann. Weisen Sie an dieser Stelle ihre Mandanten, falls diese als Online-Händler ihren Sitz im EU-Ausland haben, unbedingt darauf hin, dass diese frei darin sind, ob sie künftig am One-Stop-Shop teilnehmen und ihre deutschen Umsätze hierüber deklarieren.
Online-Marktplätze nun auch als direkte Steuerschuldner
Im Anschluss an die bereits bestehenden Haftungsregelungen werden die Betreiber von Online-Marktplätzen (sog. „ elektronische Schnittstellen “) nun ggf. direkt zum Schuldner der Umsatzsteuer, obwohl diese tatsächlich nur die Schnittstelle zwischen Versandhändler und Verbraucher bereitstellen.
Die Online-Marktplätze werden ab dem 1. Juli 2021 per fingiertem Reihengeschäft nämlich so behandelt, als ob sie selbst die Ware vom Online-Händler mit Sitz im Drittland eingekauft und diese im Anschluss an den Verbraucher weiterverkauft hätten.
Die Lieferung des Online-Händlers an den Marktplatzbetreiber ist dann umsatzsteuerfrei und nur die Lieferung des Marktplatzbetreibers an den Endkunden wird mit Umsatzsteuer belastet.
- Die Regelung zielt dabei auf Online-Händler aus Drittländern (z.B. USA und China) ab, die deutsche Verbraucher aus einem (Zentral-)lager des Marktplatzbetreibers in Europa aus beliefern.
- Dem Vernehmen nach blieb auch im Entwurf eines BMF-Schreibens vom 2. Februar 2021 zum MwSt.-Digitalpaket sowie im finalen BMF-Schreiben vom 1. April 2021 die Frage offen, ob die Steuerschuld auch dann übergeht, wenn Produkte etwa über Messenger-Dienste mit Gruppenfunktion vertrieben werden.
Die geschuldete Umsatzsteuer ist in jedem Fall im ausgezeichneten Brutto-Preis enthalten und der Marktplatz-Betreiber bucht diese wiederum von seinen jeweiligen Händlern ab. Es liegt dann am Marktplatzbetreiber, die Umsätze (bei Überschreiten der Schwelle iHv. 10.000,00) seinerseits per One-Stop-Shop zu melden oder sich in den jeweiligen Bestimmungsländern zu registrieren.
Zur Überprüfung, ob ein Händler im Drittland ansässig ist, wird der elektronische Marktplatzbetreiber von seinen Händlern Nachweise wie z.B. Ansässigkeitsbescheinigungen einholen.
Dr. Egid Baumgartner, LL.M., Steuerberater