Wie werden Restaurationsumsätze besteuert? Der BFH hat für einen Grillstandbetreiber, der die Infrastruktur eines Biergartens nutzte, den Regelsteuersatz angenommen. Schon bereitgestelltes und nach Rücknahme gereinigtes Mehrweg-Geschirr kann den Regelsatz auslösen - jedenfalls soweit nicht der derzeit noch geltende Ausnahmezeitraum für eine Steuerermäßigung von Restaurantleistungen greift.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2023 (XI B 1/23) seine Grundsätze für die Anwendung des Regelsteuersatzes bei Restaurationsleistungen im Biergarten konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die Klägerin gab in einem Biergarten Speisen ab und konnte dabei die Infrastruktur des Biergartenbetreibers mitbenutzen.
Dabei geriet sie mit dem Finanzamt (FA) in Streit darüber, welcher Umsatzsteuersatz für die im Biergarten erbrachten Umsätze gilt. Sowohl das FA als auch das Finanzgericht nahmen den Regelsteuersatz an, auch der BFH folgte dieser Einordnung.
Entscheidung im Besprechungsfall
Der BFH bestätigt zunächst seine bisherigen Grundsätze zu der Frage, ob vor Einführung des zeitlich befristet vergünstigten Steuersatzes für Restaurationsleistungen in einem Biergarten Umsätze zum Regelsteuersatz ausgeführt werden:
Liegt ein Vertrag mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens (oder Food Courts o.Ä.) vor, so stellt sich die Frage der Zurechnung von Leistungen Dritter nicht.
Insoweit würdigt der BFH im Besprechungsfall die vertraglichen Vereinbarungen ebenfalls in diesem Sinn:
Die Verzehrvorrichtungen der Biergärten sowie die Abfallbeseitigung, das Abräumen der Tische und das Bereithalten von Toiletten sind der Klägerin als wesentliche Dienstleistungselemente im Rahmen ihrer eigenen Leistung zuzurechnen, weil ihr diese Verzehrvorrichtungen und Dienstleistungen von der Betreiberin des Biergartens (insoweit als Subunternehmerin) zur Verfügung gestellt wurden und die Klägerin diese im Rahmen ihrer Leistungserbringung ihren Gästen zur Nutzung weiter überlassen bzw. sie hierfür verwendet hat.
In diesem Zusammenhang weist der BFH zu der teilweise erfolgten Abgabe von Speisen auf Mehrweggeschirr und -besteck darauf hin, dass schon dessen Bereitstellung und Rücknahme sowie Reinigung ausreiche, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen.
Ob die Ausgabe, Rücknahme und Reinigung an einem Ort erfolgten, der dem Leistenden zuzurechnen ist oder nicht, war unerheblich. Denn am erforderlichen personellen Einsatz für die Ausgabe, Rücknahme und Reinigung ändert der Ort des Verzehrs nichts.
Ebenso unerheblich war, ob die Unternehmerin dies durch eigene Angestellte oder durch beauftragte Subunternehmer (wie z.B. den Betreiber des Biergartens) vornehmen ließ. Aus diesen Gründen nahm der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin nicht an.
Praxishinweis: Der BFH bestätigte mit seiner Entscheidung seine bisherigen Grundsätze: In einem früheren Fall erbrachte der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten vor Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgab und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt war, seinen Gästen die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen.
Schon die Bereitstellung und Rücknahme von Mehrweggeschirr und -besteck sowie dessen Reinigung kann ausreichen, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen.
BFH, Beschl. v. 12.07.2023 - XI B 1/23
Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht