- Eine verkehrspsychologische Behandlung durch einen Heilpraktiker und approbierten Psychotherapeuten ist nur dann als ambulante Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn Hauptzweck der Behandlung der Schutz der Gesundheit ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Behandlung vorrangig einem anderen Zweck (z.B. der Erhaltung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis) dient.
- Ob eine verkehrspsychologische Behandlung dem Schutz der Gesundheit oder einem anderen Zweck dient, ist Tatfrage.
Der Kläger des Streitverfahrens war Heilpraktiker und approbierter Psychotherapeut. Im Rahmen seiner psychotherapeutischen Leistungen führte er auch verkehrspsychologische Behandlungen durch.
Die Finanzverwaltung gelangte im Rahmen einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die Leistungen steuerpflichtig seien. Die betreffenden Leistungen seien von Personen in Anspruch genommen worden, denen aufgrund von Verkehrsdelikten (z.B. Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Tempo- und/oder Abstandsverstöße etc.) ihre Fahrerlaubnis entzogen worden sei.
Sie hätten sich zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) i.S.d. § 2 Abs. 8StVG unterziehen müssen. Die genannten Leistungen seien daher keine Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, sondern als Hilfe im Bereich der persönlichen Lebensführung steuerpflichtig.
Auch der BFH sieht hier keinen Raum für eine steuerfreie Heilbehandlungsleistung. Es trifft zwar zu, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Heilbehandlung nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist.
Hauptziel einer Heilbehandlung muss allerdings der Schutz der Gesundheit sein. Keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind "ärztliche Leistungen", "Maßnahmen" oder "medizinische Eingriffe", die zu anderen Zwecken erfolgen.
Wird eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist, so ist die Leistung grundsätzlich steuerpflichtig. Das FG hat hier erstinstanzlich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass nach diesen Grundsätzen keine Heilbehandlung vorliegt.
Praxistipp: Eine Steuerpflicht ist nicht in jedem Fall anzunehmen. Auch Leistungen im Zusammenhang mit einer MPU können steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sein. Bei der entsprechenden Therapievereinbarung darf dann allerdings nicht der MPU-Erfolg das Ziel der Behandlung sein. Die Tätigkeit muss daher mehr therapeutischer Natur sein und nicht vergleichbar mit der eines MPU-Vorbereiters.
BFH vom 27.02.2018- XI B 97/17