Wann ist die Bagatellgrenze für die Vorsteuerberichtigung überschritten? Der BFH hat für ein abschnittsweise errichtetes Bauobjekt entschieden: Für die Bagatellgrenze ist jeweils der Teil Bezugspunkt, der nach dem Baufortschritt in Verwendung genommen wurde. Insofern kann schon ein Gebäudeteil - und nicht das Gesamtgebäude - ein „Wirtschaftsgut“ nach § 15a UStG und damit Berichtigungsobjekt sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 29.04.2020 (XI R 14/19) entschieden, dass sich die Bagatellgrenze nach § 44 UStDV jeweils auf den abgeschlossenen und in Bezug genommenen Bauabschnitt bezieht und nicht im Verhältnis zum Gesamtobjekt zu betrachten ist.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger führte in dem Streitjahr einen landwirtschaftlichen Weinbaubetrieb. In seinem Hof waren die bei ihm angestellten Erntehelfer untergebracht. Zudem vermietete er zwei Ferienwohnungen kurzfristig an wechselnde Gäste. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass Teile der Mieteinnahmen der Wohnung der Gastarbeiter zuzuordnen waren.
Aufgrund der Neuberechnung der Flächenanteile versagte der Prüfer daraufhin den Vorsteuerabzug. Gegen den nach der Betriebsprüfung erlassenen Bescheid wendete sich der Kläger mit der Begründung, dass bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs auf das gesamte Gebäude abzustellen sei und nicht nur auf einzelne Bauabschnitte.
Die dadurch ermittelte Grenze überschreite nicht die Bagatellgrenze nach § 44 Abs. 2 UStDV und sei daher nicht zu ändern. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und hob das Urteil des FG auf.
Berichtigungsobjekt nach § 15a UStG
Nach § 15a UStG ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die beim Kauf eines nicht nur einmalig verwendeten Wirtschaftsguts getroffene Zuordnung zu Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und zu Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, falsch war oder sich innerhalb des Berichtigungszeitraums ändert.
Der Berichtigungszeitraum beträgt für Gebäude zehn Jahre und für alle weiteren Wirtschaftsgüter fünf Jahre. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 UStDV besteht jedoch eine Bagatellgrenze, wenn sich die Verhältnisse gegenüber der ursprünglichen Angabe nicht zu mehr als 10 % verändert haben.
Diese gilt jedoch nicht, wenn die zu berichtigende Vorsteuer nach § 44 Abs. 2 Satz 2 UStDV mehr als 1.000 € beträgt. Auf diese Bagatellgrenzen beruft sich der Kläger. Nach seiner Auffassung sind diese im Verhältnis zum gesamten Berichtigungsobjekt und nicht zu einzelnen Bauabschnitten zu betrachten. Diese Auffassung lehnt der BFH ab.
Als Bezugsgröße gilt danach jeweils der bereits in Verwendung genommene Bauabschnitt, da hierin jeweils ein eigenständiges Wirtschaftsgut gesehen werden kann. Der Berichtigungszeitraum für die weiteren Bauabschnitte beginnt jeweils mit der erstmaligen Verwendung.
Praxishinweis: Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist ein Schwerpunkt in vielen Betriebs- und insbesondere in Umsatzsteuersonderprüfungen. Steuerberater sollten ihre Steuerpflichtigen zu einer detaillierten Dokumentation anhalten. Derartige Dokumentationen (§ 15a UStG) sind auch bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern an den Käufer zu übergeben und sollten daher laufend geführt werden.
BFH, Urt. v. 29.04.2020 - XI R 14/19
Christian Kappelmann, Steuerberater, Diplom-Finanzwirt (FH)