Wie wirkt sich bei Warenverkäufen eine „0-%-Finanzierung“ auf die Umsatzsteuer aus? Der BFH hat entschieden, dass die Finanzdienstleistung an den Unternehmer als unabhängiger Geschäftsvorgang die steuerliche Bemessungsgrundlage des Kaufvertrags nicht beeinflusst. Trägt der liefernde Unternehmer die Finanzierungskosten, mindern einbehaltene Zinsen nicht das Entgelt der Warenlieferung an den Kunden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 24.02.2021 (XI R 15/19) dazu Stellung genommen, ob bei einer Warenlieferung mit „0-%-Finanzierung“ Umsatzsteuer auf die Zinsen anfällt.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die K GmbH & Co. KG (KG) bietet im Rahmen von Warenverkäufen eine sogenannte 0-%-Finanzierung an, bei der die Kunden trotz Ratenzahlung insgesamt nur den Kaufpreis der Waren zahlen, welchen sie auch bei einer sofortigen Barzahlung entrichtet hätten.
Grundlage dieses Angebots ist ein „Rahmenvertrag Kreditvermittlung“ zwischen der X, die zu 100 % an der KG beteiligt ist, und der B-Bank. Die Darlehensverträge werden unmittelbar zwischen den Darlehensnehmern (Kunden) und der Bank geschlossen. Bei der Vermittlung eines Standardkredits mit einem Basiszinssatz erhält X eine Provision von der Bank.
Vermittelt X ein „Sonderzinsdarlehen“ (0-%-Finanzierung, d.h. bei einem Kundenzins von 0,0 %), bei dem der Basiszinssatz ebenfalls gilt, ist X zur Zahlung einer „Subvention“ an die Bank verpflichtet. Die Auszahlung der jeweiligen Darlehensvaluta erfolgt abzüglich der Subvention an X, in diesem Fall an die KG.
Kaufverträge der KG mit ihren Kunden zu den Konditionen einer 0-%-Finanzierung wurden zum Barzahlungsbetrag (Kaufpreis) abgeschlossen. Über diesen Betrag erstellte die KG gegenüber dem Kunden eine Rechnung, in der jeweils der Nettobetrag und die darauf entfallende Umsatzsteuer ausgewiesen war.
Zusätzlich enthielt die Rechnung den Hinweis auf die Zahlungsart „Finanzkauf - 0 %“, wobei der Finanzierungsbetrag dem Gesamtbetrag entsprach, sowie folgenden Passus: „Als Nachlass gewähren wir die seitens der finanzierenden Bank erhobenen Zinsen. Vereinbarungsgemäß zahlen wir den als Nachlass gewährten Betrag direkt an die finanzierende Bank.“
Die Bank zahlte die jeweilige Darlehensvaluta gekürzt um die Subvention an die KG aus. Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Bemessungsgrundlage der mittels der Sonderzinsdarlehen finanzierten Lieferungen nicht um die jeweilige Subvention zu kürzen sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.Der BFH sah dies ebenso.
Bestimmung der Bemessungsgrundlage
Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Lieferung ist es unerheblich, dass der jeweilige Kunde den vereinbarten Kaufpreis nicht unmittelbar an die KG, sondern unter Einschaltung der Bank zahlte.
Damit ist das Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Lieferung an den Kunden, das im Streitfall der Darlehensvaluta entspricht, nicht um die von der Bank einbehaltene „Subvention“ zu kürzen.
Der jeweilige Kunde schuldete der KG aufgrund des Kaufvertrags den (ungeminderten) Barzahlungsbetrag. In diesem Betrag war nach den Vertragsbeziehungen kein Zins enthalten, auch wenn die KG dem Kunden in Kaufvertrag und Rechnung jeweils offengelegt hat, in welcher Höhe die finanzierende Bank gegenüber der KG Zinsen erhob bzw. die „Subvention“ einbehielt.
Dieser Einbehalt hatte keinen Einfluss auf die Höhe des vom Kunden geschuldeten Kaufpreises, der auch in voller Höhe von der Bank finanziert wurde. Die Tatsache, dass die KG dem jeweiligen Kunden zur Entrichtung des Kaufpreises ein Sonderzinsdarlehen der Bank vermittelte, vermag nach Ansicht des BFH die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Lieferung nicht zu ändern.
Denn die Darlehensvermittlung als Nebenleistung zur Lieferung stellt für den jeweiligen Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel dar, um die Warenlieferung der KG als Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Ob ein einheitlicher Preis berechnet wird oder vertraglich gesonderte Preise vorgesehen worden sind, ist ohne Bedeutung für die Frage, ob es sich um zwei oder mehrere eigenständige und voneinander unabhängige Vorgänge oder um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt. Für die Erhebung der Umsatzsteuer entsprechen die mittels eines zinslosen Kredits geleisteten Zahlungen, welche der Verkäufer vorschlägt und ein Dritter anbietet, den Zahlungen mit einer Kreditkarte.
Für die fraglichen Kredite kann nichts anderes gelten. Die von der Bank an die KG erbrachte steuerfreie Finanzdienstleistung ist Teil eines anderen unabhängigen Geschäftsvorgangs, für den der jeweilige Kunde ein Dritter ist und der die Bemessungsgrundlage des Kaufvertrags zwischen ihm und der KG nicht berühren kann.
Praxishinweis: Der BFH hat mit dieser Entscheidung die Grundsätze für die umsatzsteuerliche Behandlung von Kombinationsgeschäften - Lieferung oder Dienstleistung kombiniert mit einer Finanzdienstleistung durch einen Dritten - weiter konkretisiert bzw. der EuGH-Rechtsprechung angepasst: Trägt im Rahmen einer Warenlieferung mit 0-%-Finanzierung der liefernde Unternehmer die Kosten der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Dritten (Kreditinstitut) in der Weise, dass das Kreditinstitut im Rahmen der Auszahlung an den Unternehmer vom Darlehensbetrag die Zinsen einbehält und der Kunde in Raten den Kaufpreis an das Kreditinstitut zahlt, mindern die einbehaltenen Zinsen das Entgelt der Warenlieferung des Unternehmers an den Kunden auch dann nicht, wenn der Unternehmer in der Rechnung gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre ihm einen Nachlass in Höhe der Zinsen.
BFH, Urt. v. 24.02.2021 – XI R 15/19
RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht