Zum 1.1.2015 hat der Gesetzgeber im Rahmen des ZollkodexAnpG die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen erneut geändert.
Hinzu kommen mehrere BMF-Schreiben, die unterschiedliche Übergangsregelungen erlauben und die sich auf verschiedene und teilweise veraltete Gesetzestexte beziehen.
Langersehnte Anpassung
Mit dem neuesten BMF-Schreiben passt die Finanzverwaltung nun den Umsatzsteueranwendungserlass an die seit 1.1.2015 geltende Rechtslage (ZollkodexAnpG) an und sorgt so für mehr Klarheit bei Reverse Charge bei Metalllieferungen.
Darüber hinaus gibt es ausführliche Hinweise zu Übergangsregelungen und der Abwicklung bei Anzahlungsfällen.
Mit dem nun veröffentlichten Schreiben stellt das BMF fest:
„Die Änderungen haben zur Folge, dass bei nach dem 31.12.2014 ausgeführten Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG ist, wenn er Gegenstände im Sinne der Anlage 4 des UStG in der Fassung von Artikel 11 Nr. 2 des Zollkodex-Anpassungsgesetzes erwirbt und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt.“
Praxistipp:
Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang liegt immer dort vor, wo Lieferungen im Rahmen eines einheitlichen Erfüllungsgeschäfts ausgeführt werden. Das ist unabhängig davon, ob mehrere Aufträge vorliegen oder mehrere Rechnungen ausgestellt wurden.
„Werden nach dem 31.12.2014 Gegenstände geliefert, die mit Wirkung vom 1.1.2015 nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten sind (z.B. Selen sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen) oder deren Summe der Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs weniger als 5.000 € beträgt, ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner.“
Hinweis:
Gold wurde zwar vollständig aus der Anlage 4 UStG entfernt, unterliegt aber weiterhin dem Reverse Charge-Verfahren, sofern der Goldfeingehalt mindestens 325/1.000 beträgt.
Zur Verdeutlichung der Neuregelung geht das BMF im Schreiben anhand mehrerer Beispiele auf verschiedene Anwendungsfälle der Neuregelungen ein. Die Regelungen sind dabei auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 ausgeführt werden.
Leistungsempfänger ist zum Zeitpunkt der Lieferung Steuerschuldner
- Schlussrechnung über nach dem 31.12.2014 erbrachte Lieferung bei Abschlagszahlung vor dem 1.1.2015.
- Berichtigung einer vor dem 1.1.2015 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31.12.2014 erfolgt.
- Abrechnung nach dem 31.12.2014 über Leistungen, die vor de 1.1.2015 erbracht worden sind.
- Berichtigung nach dem 31.12.2014 einer vor dem 1.1.2015 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlung
Leistender Unternehmer ist zum Zeitpunkt der Lieferung Steuerschuldner
- Schlussrechnung über nach dem 31.12.2014 erbrachte Lieferung bei Abschlagszahlungen vor dem 1.1.2015.
- Berichtigung einer vor dem 1.1.2015 erstellen Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31.12.2014 erfolgt.
Ebenso wurden die Übergangsregelungen neu gefasst:
„Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.“
Praxistipp:
Beachten Sie, dass die Verwaltung bereits Übergangsregelungen und Nichtbeanstandungsregelungen zur Altfassung vom 1.10.2014 veröffentlicht hatte, die sich nun mit anderen Nichtbeanstandungsregelungen überschneiden und die auch ohne Weiteres nicht mehr zusammengefasst werden können.
Auswirkungen für die steuerberatende Praxis
Die zahlreichen Schreiben des BMF sorgen zwar für eine zunehmende praxistaugliche Orientierung von Reverse Charge bei Metalllieferungen, in ihrer Masse stiften sie aber eher Verwirrung als Klarheit.
Für die Anwendung von Reverse Charge bei Metalllieferungen lässt sich aber (zumindest bis 30.6.2015) grob festhalte:
- Für alle bis zum 30.6.2015 ausgeführten Lieferungen kann die Steuerschuldnerschaft des liefernden Unternehmens angenommen werden, sofern dieser die Umsatzsteuer in zutreffender Höhe anmeldet und abführt.
- Von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers kann im Umkehrschluss dennoch bei allen seit dem 1.1.2015 aus der 2. Fassung der Anlage 4 (1. Fasung gem. KroatienbegleitG bis 31.12.2014) entfernten Gegenstände ausgegangen werden.
Hier finden Sie das aktuelle BMF-Schreiben vom 13.3.2015 im Volltext.
Quelle: www.bmf.de