Welche Regeln gelten für den Übergang der Umsatzsteuerschuld bei mehreren Leistungsempfängern? Nach dem BFH ist § 13b Abs. 5 UStG auch dann anwendbar, wenn neben dem Unternehmer eine weitere Person Empfänger der Leistung ist - jedenfalls soweit der Unternehmer Schuldner des vollen Entgeltbetrags ist und der weitere Leistungsempfänger nicht zu den im Gesetz genannten Steuerschuldnern gehört.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 10.12.2020 (V R 7/20) dazu Stellung genommen, ob die Umsatzsteuerschuld auch dann übergeht, wenn neben einem Unternehmer auch andere Leistungsempfänger vorhanden sind.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Der Kläger F war Einzelkaufmann mit der Firma F e.K. Zudem war er alleiniger Eigentümer eines Grundstücks im Inland, auf dem ein Einfamilienhaus errichtet werden sollte. In der Baugenehmigung wurden F und seine Ehefrau gemeinsam als Bauherren genannt.
Die Ehegatten schlossen mit dem in Österreich ansässigen Unternehmen B einen Bauvertrag über Holzbauarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses. Als Preis wurde ein Festbetrag zzgl. 20 % Mehrwertsteuer vereinbart. B berechnete den Ehegatten zwei Abschlagsrechnungen jeweils zzgl. 19 % Mehrwertsteuer.
B führte die ausgewiesene Umsatzsteuer an das für sie im Inland zuständige Finanzamt (FA) ab. Anschließend erstellte B sowohl gegenüber den Ehegatten eine Stornorechnung als auch eine nur an F adressierte neue Rechnung über den Nettobetrag. Diese Rechnung enthielt den Hinweis, dass damit die bisherige Rechnung u.a. bezüglich des Umsatzsteuerausweises korrigiert werde, sowie den Vermerk „Übergang der Steuerschuld lt. § 13b UStG auf den Leistungsempfänger“.
F reichte eine Steuererklärung ohne Ausweis einer Steuer nach § 13b UStG ein. Das FA setzte hingegen die Steuer gem. § 13b UStG fest. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Der BFH folgte dem.
Umsatzsteuerpflichtige Leistung
Für die Werklieferung, die die in Österreich ansässige B als Unternehmerin im Inland ausgeführt hat, kommt eine Steuerfreiheit nicht in Betracht. Zwar kann ein insgesamt steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Geschäftshauses übernimmt.
Die Steuerfreiheit scheitert aber bereits daran, dass die B nicht Veräußerin des von ihr bebauten Grundstücks war. Der BFH geht daher von einem steuerpflichtigen Vorgang aus. Übergang der Steuerschuld Die Person des Leistungsempfängers bestimmt sich nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis.
Dies gilt auch bei der Anwendung gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG. Der BFH geht in diesem Zusammenhang nicht davon aus, dass eine von den Eheleuten gegründete GbR als Leistungsempfängerin anzusehen ist.
Denn es fehlt an der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Folglich war F der Leistungsempfänger. Hieraus ergibt sich für ihn die Steuerschuldnerschaft, ohne dass dem die Mitberechtigung und Mitverpflichtung seiner Ehefrau entgegensteht. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG ordnet eine Steuerschuldnerschaft des Empfängers der dort bezeichneten Leistungen an, wenn dieser ein Unternehmer oder eine juristische Person ist.
Der Wortlaut der Vorschrift lässt es zu, die Regelung auch dann anzuwenden, wenn neben diesem Leistungsempfänger eine weitere Person Empfänger der Leistung ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der Unternehmer zum einen Schuldner des vollen Entgeltbetrags ist und zum anderen der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der genannten Steuerschuldner gehört und er daher nicht Unternehmer ist.
Diese Auslegung vermeidet für den BFH Unklarheiten bei der Gesetzesauslegung wie auch Umgehungsmöglichkeiten bei Mitberechtigung und Mitverpflichtung weiterer Personen. Außerdem entspricht diese Auslegung dem EU-Recht.
Anwendung auf den Besprechungsfall
Nach diesen Grundsätzen steht es der Anwendung gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG zu Lasten des F nicht entgegen, wenn außer ihm selbst auch seine Ehefrau, die nicht Unternehmerin war, Leistungsempfängerin gewesen sein sollte.
Denn auch in diesem Fall schuldete F das gesamte Entgelt für die von B erbrachte Werklieferung persönlich in vollem Umfang.
Praxishinweis: Der BFH hat mit dieser Entscheidung die Grundsätze über den Übergang der Steuerschuld gem. § 13b UStG weiter konkretisiert: Die Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG ist auch möglich, wenn neben dem Unternehmer eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn zudem der Unternehmer Schuldner des vollen Entgeltbetrags ist und schließlich der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört.
BFH, Urt. v. 10.12.2020 - V R 7/20
RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht