Der qualifizierte Anteilstausch gem. § 21 UmwStG: alles, was Sie als Steuerberater wissen müssen!

Gegenstand der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft können auch Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft sein. Werden die eingebrachten Anteile gegen Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft getauscht, so liegt ein qualifizierter Anteilstausch vor (§ 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG). Sieht der § 21 UmwStG Beschränkungen im Hinblick auf die Person des Einbringenden vor? Was kommt als Einbringungsgegenstand in Betracht? Ist eine Mindestbeteiligung erforderlich? In unseren Fachbeiträgen erhalten Sie die Antwort auf diese und noch viele weitere Fragen. Außerdem finden Sie wertvolle Tipps für die Praxis und können sich anhand vieler Beispiele umfassend über den qualifizierten Anteilstausch informieren. 

 

Die Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs gem. § 21 UmwStG

Die Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kann gegen Gewährung neuer Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft als qualifizierter Anteilstausch steuerneutral gestaltet werden (§ 21 UmwStG). Mit welchem Wert sind die Anteile nach dem UmwStG anzusetzen? Informieren Sie sich in unseren Fachbeiträgen mehr über den qualifizierten Anteilstausch und seine Voraussetzungen!

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Wichtig für Sie: Die Bewertung der Anteile beim qualifizierten Anteilstausch!

Findet ein einfacher Anteilstausch statt, so hat die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Erfahren Sie in unseren Fachartikeln mit welchem Wert die Anteile bei einem qualifizierten Anteilstausch gem. § 21 UmwStG angesetzt werden müssen.

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Die Bilanzierung beim qualifizierten Anteilstausch

Da in Umwandlungsfällen der Maßgeblichkeitsgrundsatz nicht gilt, kann die übernehmende Gesellschaft in der Steuerbilanz den Buchwert ansetzten, während in der Handelsbilanz die eingebrachten Anteile mit einem höheren Wert zum Ansatz kommen. Damit kann der qualifizierte Anteilstausch dazu genutzt werden, stille Reserven in der Handelsbilanz zu "heben", ohne dass zugleich eine Steuerbelastung eintritt. Erhalten Sie weitere Details über die Bilanzierung, indem Sie hier klicken!

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Der qualifizierte Anteilstausch: Was passiert, wenn die übernehmende Gesellschaft die erworbenen Anteile veräußert?

Veräußert die aufnehmende Kapitalgesellschaft die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren oder wird ein Sondertatbestand nach § 22 II UmwStG erfüllt, so entsteht beim Einbringenden eine rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns II. In unserem Artikel finden Sie alles, was Sie wissen müssen, um ihren Mandanten zuverlässig über die Folgen aufzuklären. Wie könnte man den qualifizierten Anteilstauschen gestalten, um eine solche Steuerlast zu umgehen? Wollen Sie mehr erfahren? Dann klicken Sie hier!

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