Die Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung sind ein System von Bewertungsnormen und sollen Anleitung zu zweckentsprechender Unternehmensbewertung geben. Hierbei sollen sie vor allem die von Bewertungen Betroffenen – beispielsweise Gutachtensadressat wie den Bewerter/Gutachter – selbst schützen, insbesondere den Bewerter vor den Folgen von Kunstfehlern, die von Bewertungen Betroffenen vor aus falschen Bewertungsmethoden resultierenden wirtschaftlichen Nachteilen. Näheres zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung erläutern wir in unseren Fachbeiträgen und geben Ihnen Zugang zu einer Reihe insoweit relevanter Gerichtsentscheidungen sowie einer Checkliste als Arbeitshilfe für Ihre Steuerpraxis. Klicken Sie weiter, um mehr zu lesen!
Wertschätzung für ein Gut ist bekanntlich eine höchstpersönliche Eigenschaft. Dies gilt im Allgemeinen wie auch für die Unternehmensbewertung im Speziellen. Ob und inwieweit jemand einem Unternehmen einen Wert zubilligt, ist von vielen persönlichen Faktoren abhängig. Um eine Objektivierung von Unternehmensbewertungen bewerkstelligen zu können, sind im Rahmen der Unternehmensbewertung in Abhängigkeit von den einzelnen Anlässen Verfahren und Vorgehensweisen zu implementieren, um einen anlassbezogenen sachgerechten Wert zu ermitteln. Wie sich dies in praxi vollzieht, erfahren Sie in dem folgenden einführenden Beitrag zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung. Klicken Sie hier!
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Die als solche bezeichneten IDW-S-1-Grundsätze haben eine wesentliche Bedeutung bei steuerlichen Bewertungsanlässen, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmensbewertungen. Formal ergibt sich diese aus der im BewG angelegten Methodenhierarchie. Sofern kein Börsenkurs und keine Verkäufe innerhalb des letzten Jahres vor dem Bewertungsstichtag stattgefunden haben, ist der gemeine Wert anhand einer anerkannten Methode zu schätzen (§ 11 Abs. 2 BewG). Genauer gehen wir die Bedeutung der IDW-S-1-Grundsätze für die Unternehmensbewertung in diesem Beitrag ein und veranschaulichen Ihre Relevanz hierfür durch diverse Übersichten und Beispiele. Klicken Sie hier weiter!
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Vor allem für denjenigen Fall, dass das in Rede stehende Unternehmen veräußert werden soll, stellt sich die Frage nach der Höhe des Kaufpreises. Auf der nachfolgenden Seite finden Sie eine Anleitung zum Problem der Kaufpreisfindung, um Ihnen als Steuerberater die Unternehmensbewertung in der Beratungspraxis zu erleichtern. Klicken Sie gleich hier!
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Fraglich und durch den BFH zu klären war hier, inwieweit § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 mit der Anordnung des Teilwertansatzes einen eigenen Besteuerungstatbestand normiert, wenn die dort genannten Übertragungen weder als Entnahme noch als Einlage zu qualifizieren sind. Wie sich der BFH dazu verhielt, lesen Sie auf der folgenden Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung“ mit nur einem Klick!
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Der BFH hatte darüber zu befinden, ob im Falle des § 17 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1969 im Besteuerungsverfahren des Einbringenden geprüft werden kann, wie hoch der Teilwert des eingebrachten Betriebsvermögens ist und inwieweit bei der Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens in diesem Falle auch ein originärer Geschäftswert zu berücksichtigen ist. Klicken Sie hier, um zu erfahren, wie der BFH zu diesem Sachverhalt entschied!
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Das OLG Stuttgart hatte unter anderem darüber Beschluss zu fassen, inwiefern das im Verschmelzungsvertrag festzusetzende Umtauschverhältnis auf der Relation der auf das einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte beruht. Die Entscheidung aus unserem Themenfeld „Rechtsprechung zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung“ finden Sie auf dieser Seite!
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Das FG Düsseldorf hatte darüber zu befinden, inwieweit dem Substanzwert eines gewinnorientierten Unternehmens Vergleich zu dem Liquidations-Unternehmenswert bei der Ermittlung des Unternehmenswertes – Unternehmensbewertung – noch eine eigenständige Bedeutung zukommt. Welche Position das FG Düsseldorf hierbei einnahm, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite!
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Gegenstand des vom BGH zu beurteilenden Sachverhalts war unter anderem, inwieweit im Zugewinnausgleich grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen ist. In welcher Weise der BGH hierzu Stellung nahm und durch welche Argumente er sein Ergebnis stützte, erfahren Sie auf der folgenden Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung“. Klicken Sie weiter!
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Das OLG Stuttgart hatte sich im Rahmen seines Beschlusses zu Themen, wie der konzerninternen Verschmelzung, der Unternehmensbewertung bei Bausparkassen, sowie zu der Frage zu verhalten, inwiefern ein Anspruch auf bare Zuzahlung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG wegen "kaltem Delisting" bestehen kann, zu verhalten. Zu welchem Ergebnis das OLG Stuttgart dabei gelangte, lesen Sie auf dieser Seite!
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Der BGH hatte zur Frage der an einen Verschmelzungsbericht im Sinne des § 340 a AktG zu stellenden Anforderungen, der Vorlagepflicht an den EuGH und des Rechtsmißbrauchseinwandes im Rahmen einer Anfechtungsklage im Sinne des § 246 AktG Stellung zu nehmen. Welche Auffassung der BGH insoweit vertrat und wie er diese begründete, erfahren Sie auf der nächsten Seite unserer Sparte „Rechtsprechung zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung“. Klicken Sie gleich hier weiter!
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