Das Wichtigste für Sie als Steuerberater: Beginn und Ende der Betriebsaufspaltung

Kurz gesagt beginnt die Betriebsaufspaltung, sobald die Voraussetzungen (sachliche und personelle Verpflechtung) erfüllt sind und endet, sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Beginn und Ende sind also nicht etwa von einer Art Willensentscheidung abhängig, vielmehr können die Folgen unwissentlich herbeigeführt werden. Gerade dieser von den Akteuren teilweise unbewusst herbeigeführte Übergang des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung zu dem Zustand des „Nichtvorliegens“ einer Betriebsaufspaltung macht die Problematik von Beginn und Ende dieses steuerrechtlichen Konstrukts so relevant für jeden Steuerberater, der Mandanten im unternehmerischen Bereich betreut. Um mehr zu den Einzelheiten von Beginn und Ende der Betriebsaufspaltung zu erfahren, klicken Sie sich in aller Ruhe durch unsere Fachbeiträge. Außerdem halten wir einschlägige Rechtsprechung für Sie bereit. Hier geht es weiter!

 

Beginn der un-/gewollten Betriebsaufspaltung: Das sollten Sie unbedingt beachten!

Die Betriebsaufspaltung kann ein gezieltes Gestaltungsinstrument sein, Betriebsvermögen zu generieren. Andererseits ist es allerdings auch möglich, dass Vermögen (Grundbesitz oder Beteiligung) beispielsweise im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder bei der Erbauseinandersetzung übertragen wird, ohne die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung zu beachten. Hierbei gibt es verschiedene Gründe für die Entstehung einer ungewollten Betriebsaufspaltung. Im Besonderen zu nennen sind hier zum einen die Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Anteilskäufe und Kapitalmaßnahmen und zum anderen die Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Erbfall. Näheres zu diesen Fallgruppen erörtern wir in diesem Beitrag und geben zur Vertiefung der Materie eine Reihe von Beispielen und Hinweisen. Klicken Sie hier, um weiterzulesen!

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Das Wichtigste zu Rechtsfolgen und Arten der Betriebsaufspaltung

Die steuerrechtlichen Folgen der Betriebsaufspaltung beginnen und enden entsprechend mit Beginn und Ende der Betriebsaufspaltung. Eine der prominentesten steuerlichen Rechtsfolgen ist, dass die an sich vermögensverwaltende Vermietung oder Verpachtung des Besitzunternehmens als Gewerbebetrieb im Sinne der § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG und § 2 Abs. 1 GewStG umqualifiziert wird. Die Gewinne des Besitzunternehmens unterliegen damit der Gewerbesteuer. Aber nicht nur die Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung sollten Ihnen als Steuerberater bekannt sein, auch die Unterschiede von Betriebsaufspaltungen verschiedener Art sind von besonderer Relevanz, um die Interessen Ihres Mandanten bestmöglich vertreten zu können. Mehr zum Thema Rechtsfolgen und Arten der Betriebsaufspaltung haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengefasst und geben mehrere Beispiele zur Veranschaulichung. Mit einem Klick kommen Sie zu unserem Fachbeitrag!

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Ende der Betriebsaufspaltung: Was Sie als Steuerberater wissen müssen!

Genauso wie der Beginn der Betriebsaufspaltung kann auch ihr Ende nicht nur durch gewollte Gestaltungen herbeigeführt werden, sondern kann ebenso durch Maßnahmen eintreten, die zwar vom Willen eines oder aller Beteiligten getragen sein mögen, in Bezug auf die Rechtsfolgen aber nicht beabsichtigt waren. Ebenfalls von hoher praktischer Relevanz ist eine Beendigung durch eingetretene rechtliche oder tatsächliche Veränderungen gegen den Willen der Beteiligten. Sie wollen Näheres zum Ende der Betriebsaufspaltung und darüber erfahren, wie Sie eine nicht beabsichtigte Beendigung der Betriebsaufspaltung zuverlässig verhindern können? In diesem Fachbeitrag gehen wir genauer auf die unterschiedlichen Gesichtspunkte ein, die für das Ende der Betriebsaufspaltung von Bedeutung sind und geben praxisnahe Beispiele und hilfreiche Hinweise. Klicken Sie hier, um zum Beitrag zu gelangen!

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Rechtsprechung zu Beginn und Ende der Betriebsaufspaltung: Ertragssteuerliche Behandlung der treuhänderischen Übertragung einer Beteiligung an einer GmbH auf einen nahen Angehörigen (BFH - Urteil vom 24.04.2014 IV R 20/11)

Der BFH hatte hier in Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung darüber zu befinden, ob für den Fall, dass im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers befindliche GmbH-Anteile von diesem schenkweise auf einen Angehörigen übertragen werden, damit ihre Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen endet, auch wenn der frühere Mitunternehmer die Anteile fortan im Außenverhältnis als Treuhänder hält. Das Urteil des BFH finden Sie auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zu Beginn und Ende der Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung durch Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter (BFH - Urteil vom 29.11.2017 X R 34/15)

Unter anderem hatte der BFH hier zu klären, inwieweit eine zu einer Betriebsaufspaltung führende sachliche Verflechtung auch dann anzunehmen ist, wenn die wesentliche Betriebsgrundlage, die ein Gesellschafter einer Betriebs-Kapitalgesellschaft überlässt, zwar nicht im Eigentum des Gesellschafters steht, er sie aber aus eigenem Recht nutzen kann und zur Nutzungsüberlassung berechtigt ist. Die Entscheidung des BFH haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu Beginn und Ende der Betriebsaufspaltung: Betriebsaufspaltung und gewerblicher Grundstückshandel (BFH - Urteil vom 21.06.2001 III R 27/98)

Fragestellung in diesem vom BFH zu beurteilenden Fall war vordergründig, ob das betreffende Gebäude – gegebenenfalls anteilig – unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen (Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen wird, wenn ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels gehört und anschließend ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Betriebskapitalgesellschaft vermietet wird. Zur Entscheidung gelangen Sie mit einem Klick!

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Rechtsprechung zu Beginn und Ende der Betriebsaufspaltung: Betriebsaufspaltung und Sonderbetriebsvermögen (BFH - Urteil vom 16.04.1991 VIII R 63/87)

Gegenstand dieses BFH-Urteils war, inwiefern eine Entnahme in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage vorliegt, wenn bei einer Betriebsaufspaltung ein Gesellschafter des Besitzunternehmens es seinem Ehegatten ermöglicht, einen Teil des zu seinem Sonderbetriebsvermögen beim Besitzunternehmen gehörenden Anteils an der Betriebs-GmbH gegen Leistung einer Einlage zu übernehmen, die niedriger ist als der Wert des übernommenen Anteils. Wie der BFH entschied und auf welche Argumente er sein Ergebnis stützte, lesen Sie auf dieser Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Beginn und Ende der Betriebsaufspaltung“.

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Rechtsprechung zu Beginn und Ende der Betriebsaufspaltung: Abgrenzung von Betriebsaufspaltung und Verpachtung eines Betriebes im Ganzen (BFH - Urteil vom 07.11.2013 X R 21/11)

Der BFH hatte über einen Sachverhalt zu urteilen, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung in Frage stand. Abzugrenzen hatte der BFH dabei zu dem Rechtsinstitut der Betriebsverpachtung. Wie der BFH die Unterscheidung hier vornahm und mit welcher Begründung er sein Ergebnis rechtfertigte, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Beginn und Ende der Betriebsaufspaltung“. Klicken Sie gleich hier, um die Entscheidung zu lesen!

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