Die sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Was Sie als Steuerberater beachten müssen!

Von sachlicher Verflechtung ist immer dann die Rede, wenn die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Dabei ist jedoch die Frage danach, ob es sich um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt ausschließlich aus dem Blickwinkel der Betriebsgesellschaft zu betrachten. Voraussetzung einer sachlichen Verflechtung ist somit, dass es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, welches sich in der Besitzgesellschaft – in der Regel ein Einzelunternehmen oder eine GbR – befindet und es sich bei der Vermietung an die Betriebsgesellschaft – regelmäßig eine GmbH – um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Näheres zur sachlichen Verflechtung und der Betriebsaufspaltung erläutern wir in unseren Fachbeiträgen. Dazu halten wir zahlreiche Gerichtsentscheidungen rundum das Thema Verflechtung und Betriebsaufspaltung für Sie bereit. Klicken Sie gleich hier!

 

Betriebsaufspaltung: Der Begriff der sachlichen Verflechtung

Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn ein Unternehmen (das Besitzunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder auch Kapitalgesellschaft (das Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt. Auf die Bedeutung der sachlichen Verflechtung in der Praxis, Begriff und Auslegung des Merkmals „wesentliche Betriebsgrundlage“ und Weiteres im Zusammenhang mit der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung gehen wir in diesem Beitrag näher ein. Damit Sie als Steuerberater auch auf diesem Gebiet topinformiert sind und Ihrem Mandanten stets die bestmögliche Beratung zuteilwerden lassen können, haben wir auf der folgenden Seite das Wichtigste für Sie zusammengefasst. Klicken Sie gleich hier!

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Aktuelle Entwicklungen bei Betriebsaufspaltung und sachlicher Verflechtung!

Die sachliche Verflechtung ist neben der personellen Verflechtung ein tragendes Tatbestandsmerkmal des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Besitzunternehmen mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebs-GmbH zur Nutzung überlässt. Die Betriebsaufspaltung, wie auch die sachliche Verflechtung stellen nach wie vor eine Thematik des Steuerrechts dar, die von Verwaltungs- und Gerichtspraxis anlässlich aktueller Sachverhalte fortentwickelt wird. In unserem Fachbeitrag befassen wir uns mit aktuellen Gesichtspunkten, die sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung betreffend und geben hierzu praxisrelevante Beispiele und hilfreiche Hinweise. Um zum Beitrag zu kommen, klicken Sie gleich hier und lesen Sie weiter!

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Rechtsprechung zu sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Betriebsaufspaltung, sachliche Verflechtung und Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung und Behandlung des Firmenwertes (FG Düsseldorf - Urteil vom 25.09.2003 11 K 5608/01 E)

In dem vom FG Düsseldorf zu beurteilenden Fall war insbesondere fraglich, inwieweit die Überlassung des gesamten beweglichen Anlagevermögens eines Stuckateur-Einzelunternehmens an eine neu gegründete Betriebs-GmbH die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung zu fordernde sachliche Verflechtung begründet. Welchen Standpunkt das FG Düsseldorf dabei vertrat und wie es letztlich entschied, lesen Sie auf der nächsten Seite, mit nur einem Klick!

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Rechtsprechung zu sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Betriebsaufspaltung und sachliche Verflechtung (BFH - Urteil vom 13.12.2005 XI R 45/04)

Gegenstand dieses BFH-Urteils war die Frage, inwieweit Büroräume in einer Größenordnung von nur 7,45% der Gesamtnutzfläche in qualitativer oder auch in quantitativer Hinsicht von wesentlicher Bedeutung sind und ob die sachliche Verflechtung dann wegfällt, wenn ein überlassener Kundenstamm lediglich verpachtet war und zurückzugeben ist und dieses Potential weiterhin faktisch genutzt wird. Zur Entscheidung des BFH geht es hier!

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Rechtsprechung zu sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders hergerichteter oder gestalteter Büroräume in einem Einfamilienhaus an die Betriebsgesellschaft (BFH - Urteil vom 13.07.2006 IV R 25/05)

Der BFH hatte hier darüber zu befinden, ob, wenn ein Teil eines normalen Einfamilienhauses von den Gesellschaftern der Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) vermietet wird, die Räume auch dann eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung darstellen, wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind. Wie der BFH entschied und auf welche Argumente er sein Ergebnis stützte, lesen Sie auf dieser Seite!

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Rechtsprechung zu sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden beim Besitzunternehmen für das Vorliegen einer personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (BMF vom 07.10.2002 IV A 6 - S 2240 - 134/02)

Gegenstand dieses Schreibens des Bundesfinanzministeriums war die Klärung der Frage, inwiefern es für einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen als personelle Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung genügt, dass die Person oder die Personengruppe, die die Betriebsgesellschaft tatsächlich beherrscht, in der Lage ist, auch in dem Besitzunternehmen ihren Willen durchzusetzen. Zum BMF-Schreiben gelangen Sie mit nur einem Klick!

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Rechtsprechung zu sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Betriebsaufspaltung zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär (FG Hamburg - Urteil vom 11.09.2009 3 K 124/08)

Das FG Hamburg hatte darüber zu urteilen, ob die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung regelmäßig vorliegt, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, über die Stimmenmehrheit bei der Betriebsgesellschaft verfügt und als Folgefrage, inwieweit dieselben Grundsätze für eine Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft Geltung haben. Zum Urteil des FG Hamburg geht es hier!

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Rechtsprechung zu sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Anforderungen an das Vorliegen des Erfordernisses der sachlichen Verflechtung zweier Unternehmen (BFH - Urteil vom 19.03.2009 IV R 78/06)

Vom BFH zu entscheiden war in diesem Fall, ob das einzelne Geschäftslokal eines Filialeinzelhandelsbetriebs auch dann in aller Regel eine wesentliche Betriebsgrundlage ist, wenn auf das Geschäftslokal weniger als 10% der gesamten Nutzfläche des Unternehmens entfällt. Wie sich der BFH zu dieser Fragestellung verhielt und auf welche Entscheidungsgründe er seine Entscheidung zurückführt, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung“. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Vorliegen einer Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einer Personengesellschaft im Rahmen der Bemessung der Gewerbesteuer (BFH - Urteil vom 08.09.2011 IV R 44/07)

Streitfrage des vom BFH zu beurteilenden Sachverhalt war, ob für den Fall, dass eine eingetragene Genossenschaft Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens und zugleich Mehrheitsgesellschafterin der Besitzpersonengesellschaft ist, die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche enge personelle Verflechtung vorliegt, wenn die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft für Abschluss und Beendigung der Miet- oder Pachtverträge gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt sind und dabei mit Stimmenmehrheit nach Anteilen am Kapital der Gesellschaft entscheiden. Zum Urteil geht es mit einem Klick!

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Rechtsprechung zu sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Betriebsaufspaltung bei Verpachtung freiberuflichen Mandantenstammes (FG München - Urteil vom 10.06.2010 8 K 460/10)

Das FG München hatte dazu Stellung zu nehmen, ob es eine Betriebsaufspaltung begründet, wenn ein Angehöriger eines freien Berufs seinen Mandantenstamm an eine verflochtene GmbH verpachtet, wie auch, inwieweit die Einnahmen aus der Verpachtung des Mandantenstammes nicht etwa deshalb freiberufliche Einkünfte bleiben, weil dieser in der früheren freiberuflichen Steuerberaterkanzlei "aufgebaut" worden ist. Das Urteil des FG München aus der Rubrik „Rechtsprechung zu sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung“ lesen Sie auf dieser Seite!

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