Die Unternehmensnachfolge bei der GmbH stellt sich regelmäßig als ein zeitlich gestreckter Prozess dar, bei dem die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten zum Ausgleich gebracht werden müssen. Auf der einen Seite soll die liquiditätsschonende Übernahme beziehungsweise der Einstieg des Nachfolgers in die GmbH ermöglicht werden. Auf der anderen Seite ist aber auch die darauf zu achten, dass die Versorgung des Übergebers und seines Ehegatten sichergestellt wird. Oftmals besteht darüber hinaus der Wunsch des Übergebers, dass weiterhin gewisse Einwirkungsmöglichkeiten auf die GmbH erhalten bleiben. Die Unternehmensnachfolge bei der GmbH hat viele Facetten, die ein jeder Unternehmer, der eine Unternehmensnachfolge plant, kennen sollte. Im Besonderen gilt dies allerdings für den betreuenden Steuerberater. Damit Sie als Steuerberater bestmöglich informiert sind, haben wir auf der folgenden Seite die wichtigsten in diesem Zusammenhang zu beachtenden Gesichtspunkte für Sie zusammengefasst. Klicken Sie hier, um mehr zu lesen!
Liquiditätsschonende Übernahme, Versorgung des Übergebers und seines Ehegatten und Erhaltung von Einwirkungsmöglichkeiten auf die GmbH. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzungen kommt zumindest ein vollständiger Verkauf der GmbH-Anteile unter fremdüblichen Bedingungen regelmäßig nicht in Betracht, allerdings werden alternativ neben der Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt auch die Veräußerung gegen Leibrente beziehungsweise die Übertragung gegen Versorgungsleistungen diskutiert. Weil nicht zuletzt auch die steuerlichen Überlegungen eine bedeutende Rolle spielen, beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag mit den steuerrechtlichen Folgen der vorgenannten Möglichkeiten einer Übertragung. Zum Beitrag geht es hier!
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Während der Planung der Unternehmensnachfolge wird in der Praxis häufig festgestellt, dass die derzeitige Rechtsform des Unternehmens (noch) nicht steueroptimal ist. Dies hat zur Folge, dass eine Umwandlung oder auch eine vorgeschaltete Umstrukturierung erforderlich wird. In diesem Beitrag beleuchten wir die mit dem Steueränderungsgesetz 2015 rückwirkend eingeführten Beschränkungen bei der Gewährung sonstiger Gegenleistungen sowie ausgewählte Problembereiche bei der steuerneutralen Einbringung eines Personenunternehmens in eine Kapitalgesellschaft, wie beispielsweise eine GmbH. Um Ihnen die Materie besser veranschaulichen zu können, erläutern wir in Verbindung mit der Unternehmensnachfolge bestehende Probleme und Besonderheiten und geben hierzu eine ganze Reihe von praxisnahen Beispielen sowie Hinweise für Ihre Beratungstätigkeit. Mit einem Klick kommen Sie zu unserem Beitrag!
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Gehen Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, im Erbfall auf einen Erben über, kommen die Vergünstigungen zur Anwendung. Bei der Liquidation andererseits sind sowohl handelsrechtlich wie auch ertragssteuerrechtliche Sonderregelungen zu beachten. Dieser Fachbeitrag befasst sich ausführlich mit Konstellationen der Unternehmensnachfolge oder auch der Liquidation bei der GmbH, wobei unter anderem näher auf Aspekte wie gesellschaftsrechtliche Grundlagen, Rechnungslegung und Liquidationsbesteuerung einzugehen sein wird. Sie wollen mehr erfahren? Klicken Sie hier und lesen Sie, alles von Relevanz!
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In dem vom BFH zu entscheidenden Sachverhalt war unter anderem zu klären, inwieweit für den Fall, dass ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG zugleich an der Komplementär-GmbH beteiligt ist, diese Beteiligung bei funktionaler Betrachtung eine wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils ist, wenn der Kommanditist im Rahmen der GmbH nicht seinen geschäftlichen Willen durchsetzen kann. Wie der BFH sich hierzu verhielt, lesen Sie auf dieser Seite!
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Der BFH befand zu der Fragestellung, ob eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vorliegt, wenn sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch erhöht, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Zur Entscheidung aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Unternehmensnachfolge bei der GmbH“ geht es gleich hier!
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Fraglich war in diesem vom BFH zu beurteilenden Fall, inwiefern die Voraussetzungen einer Organschaft gemäß §§ 14 ff. KStG 2002 infolge der in § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995 angeordneten Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft in die Position der übertragenden Gesellschaft auch nach Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung mit steuerlicher Rückwirkung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG von Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an erfüllt sind. Klicken Sie auf die folgende Seite, um zum BFH-Urteil zu gelangen!
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Der BFH nahm in seinem Urteil Stellung dazu, inwieweit die gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer auch dann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt hat und AdV des angefochtenen Bescheids gewährt wurde. Die Entscheidung des BFH haben wir auf der nächsten Seite für Sie bereitgestellt. Klicken Sie hier!
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 2015 2 K 2506/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Diesem wird die [...]
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2016 1 K 1725/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. Die [...]
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Zahlungsantrag des Klägers abgewiesen wurde. Im Umfang [...]
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Gegenstand dieses Gerichtsbescheids des FG Saarland war die Frage danach, ob aufgrund des Realisationsprinzips der Auflösungsgewinn beziehungsweise Auflösungsverlust normalerweise auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation der GmbH zu ermitteln ist, wenn nach der Auflösung einer GmbH die Liquidation stattfindet. Näheres lesen Sie auf der nächsten Seite aus unserer Sparte „Rechtsprechung zu Unternehmensnachfolge bei der GmbH“!
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