Erblasser und Erbe sind – wie die Begrifflichkeiten intuitiv erkennen lassen – Termini des Erbrechts. Dies bedeutet aber in keinster Weise, dass sie außerhalb des Erbrechts völlig ohne Relevanz sind. Im Gegenteil werden Sie beispielsweise in solchen steuerrechtlichen Fragen besonders interessant, wo es zu Überschneidungen von Erbrecht und Steuerrecht kommt. Die folgende Seite haben wir erstellt, um für Sie als Steuerberater Einzelfragen zu solchen interdisziplinären Fragestellungen von Erbrecht und Steuerrecht näher einzugehen, damit Sie auch in diesem Bereich bestens informiert sind und eine solide und umfassende Steuerberatung für Ihren Mandanten gewährleisten können. Um mehr zu erfahren, klicken Sie gleich hier!
Im Folgenden werden verschiedene Fragestellungen behandelt, die bei dem Erben im Steuerrecht auftreten können. Eingeschlossen sind dabei auch der Erblasser und der Schenker beziehungsweise Beschenkte, soweit sich insoweit Besonderheiten ergeben. Um einige Beispiele zu nennen, handelt es sich dabei unter anderem um den steuerrechtlichen Umgang mit der Ausschlagung durch alle Erben, Beerdigungskosten oder auch anfallende Kosten bei Erbstreitigkeiten. Diese Gesichtspunkte werden dabei in alphabetischer Reihenfolge behandelt und mit diversen Praxisbeispielen veranschaulicht. Zum Beitrag geht es hier!
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Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über (§ 45 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies gilt aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 45 Abs. 1 Satz 2 AO jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder. Darauf, was in diesem Betreff mit Forderungen und Schulden gemeint ist und auf viele weitere Besonderheiten gehen wir in dem nachfolgenden Fachbeitrag näher ein. Darüber hinaus geben wir eine ganze Reihe von Hinweisen für Ihre Steuerpraxis. Klicken Sie hier, um mehr zu erfahren!
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Der BGH hatte darüber zu urteilen, inwieweit – zumindest in Ausnahmefällen – der Beginn des Fristlaufs gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein kann, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vorbehält. Wie der BGH entschied, erfahren Sie auf der nächsten Seite!
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Schwerpunkt in dem vom BGH zu beurteilenden Sachverhalt war die Frage, inwiefern die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten in entsprechender Anwendung von § 2285 BGB beschränkt wird. Zu welchem Ergebnis der BGH hierbei gelangte und wie er es begründete, lesen Sie auf der folgenden Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Einzelfragen zu Erblasser und Erbe im Steuerrecht“!
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Der BGH hatte darüber Beschluss zu fassen, ob ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung auch dann vorliegen kann, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen etwa zur Betreuung im weiteren Sinne übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will. Zur Entscheidung des BGH geht es hier!
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Gegenstand dieses BFH-Urteils war, ob der Erbe sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers eintritt und die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe schuldet, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist. Wie der BFH dies beurteilte, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite!
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Fraglich und vom BFH zu entscheiden war hier, inwiefern es erforderlich ist, dass der Erblasser pflegebedürftig im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB XI und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugeordnet war, damit das Merkmal „Pflege“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu bejahen ist. Zum Urteil des BFH geht es gleich hier!
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Der EuGH hatte darüber zu befinden, ob die Art. 56 EG und 58 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber – wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens – zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt hätte. Das EuGH-Urteil finden Sie auf dieser Seite!
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Das OLG Naumburg hatte darüber zu befinden, ob der unterzeichnete und mit der Jahreszahl versehene schriftliche Vermerk des Erblassers auf einem Grundbuchauszug, in dem er erklärt, jemandem Grundstücks-(mit)eigentum zuwenden zu wollen, sich als wirksames Vermächtnis darstellen kann, auch wenn daneben weitere letztwillige Verfügungen existieren. Welchen Standpunkt das OLG Naumburg hier vertrat, lesen Sie auf der nächsten Seite!
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Fraglich und vom BFH zu beurteilen war, ob die Eigenschaft als Betriebsvermögen im Sinne des § 13a Abs. 1 und 4 ErbStG a.F. allein deshalb verloren geht, weil die künstlerische Tätigkeit aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur von den Erben nicht fortgesetzt werden kann. Wie der BFH entschied und auf welche Argumentation er sein Ergebnis stützte, lesen Sie auf der folgenden Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Einzelfragen zu Erblasser und Erbe im Steuerrecht“. Klicken Sie hier!
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Hauptgegenstand dieser Entscheidung des FG München war die Änderung eines Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtige, wenn viele Jahre nach einer Betriebsaufgabe durch den Erblasser vom Erben ein Gewinn aus Veräußerung einer landwirtschaftlichen Teilfläche erklärt wurde. Welche Überlegungen das FG München hierbei anstellte und zu welchem Ergebnis es gelangte, lesen Sie auf dieser Seite aus unserer Sparte „Rechtsprechung zu Einzelfragen zu Erblasser und Erbe im Steuerrecht“. Klicken Sie hier!
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