Steuertatbestände setzen oftmals einen Erwerb voraus. Den Sonderfall des Erwerbs kraft Erbschaft regelt das Erbschaftsteuergesetz. Jeder, der aus einer Erbschaft etwas erwirbt, ist hier betroffen. In Betracht kommen dabei namentlich der Erbe, der Vermächtnisnehmer, der Pflichtteilsberechtigter oder auch der Begünstigter einer Auflage. Dem Grunde nach unterliegt er der Steuerpflicht nach den Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.Sie möchten Näheres über die Überschneidungen von Erbrecht und Steuerrecht und die steuerliche Behandlung von Erblasser und Erbe erfahren? Dann klicken Sie gleich hier und lesen Sie mehr!
Ist im Nachlass des Erblassers privates Vermögen, so gelten eine Reihe von Grundsätzen, die in diesem Beitrag näher erläutert werden. Bei diesem Privatvermögen handelt es sich in der Praxis schwerpunktmäßig um Grundstücke und Wertpapiere beziehungsweise Anteile an Kapitalgesellschaften.Sie wollen wissen, wie privates Vermögen bei Erbfall steuerrechtlich zu behandeln ist? Hier erfahren Sie mehr zum Thema, damit Sie auch in diesem Bereich eine bestmögliche Steuerberatung gewährleisten können.Klicken Sie hier!
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Bei einer Übertragung von Betriebsvermögen unter Angehörigen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge spricht eine widerlegbare Vermutung für eine Unentgeltlichkeit des Vorgangs. Unter vorweggenommener Erbfolge sind Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge zu verstehen. Der Übernehmer soll nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Lesen Sie áuf dieser Seite das Wichtigste zum Betriebsvermögen bei der Besteuerung des Erben!
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Gegenstand dieser Entscheidung des BFH war unter anderem, inwieweit am Todestag noch nicht entstandene Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind und ob ein klageabweisendes Sachurteil statt eines Prozessurteils grundsätzlich eine Beschwer für den obsiegenden Beklagtenbegründet oder nicht. Das Urteil des BFH haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt!
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Der BFH hatte darüber Beschluss zu fassen, ob Vererbung des Anteils an einer Personengesellschaft durch qualifizierte Nachfolgeklausel insoweit einen Gewerbeertrag bedingt, als beim Erblasser ein Entnahmegewinn entsteht oder nicht. Zu welchem Ergebnis der BFH dabei gelangte und auf welche Begründung er sein Ergebnis stützte, erfahren Sie auf der nächsten Seite!
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Der BFH hatte darüber zu befinden, inwiefern der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind steuerbefreit ist, wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlässt. Das Urteil des BFH haben wir auf der folgenden Seite zur VErfügung gestellt!
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Streitiig und vom OLG Hamm zu beurteilen, war hier, inwieweit ein Gebrauchmachen eines Testaments, das vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben, sondern von ihm nur unterschrieben ist, den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB erfüllt und deshalb zur Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit führt. Das Urteil des OLG Hamm finden Sie auf der nachfolgenden Seite!
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Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob für den Fall, dass sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vorbehält, hierdurch in Ausnahmefällen der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein kann oder nicht. Zum BGH-Urteil aus unserem Berecih "Rechtsprechung zu Erblasser und Erbe im Steuerrecht" geht es hier!
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Schwerpunkt dieses Gerichtsurteils vom FG Düsseldorf war die Geltendmachung der für den Vater des Erben gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer. Wie das FG Düsseldorf diesen Sachverhalt beurteilte und aus welchen Gründen, erfahren Sie auf dieser Seite unserer Rubrik "Rechtsprechung zu Erblasser und Erbe im Steuerrecht". Klicken Sie hier!
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Fraglich und vom EuGH zu befinden, war, ob Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist , dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.Zur EuGH-Entscheidung geht es gleich hier!
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