Veräußerungsgewinne: Wann ist der Steuervorteil verbraucht?

§ 34 Abs. 3 EStG ermöglicht einen ermäßigten Steuersatz bei Veräußerungsgewinnen. Die antragsgebundene Steuervergünstigung kann aber nur einmal im Leben beansprucht werden. Der BFH hat entschieden, dass die Vergünstigung auch dann als „verbraucht“ gilt, wenn das Finanzamt sie zuvor zu Unrecht gewährt hat. Im Streitfall hatte ein Freiberufler seinen Anteil an einer Gemeinschaftspraxis veräußert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.09.2021 (VIII R 2/19) entschieden, dass die antragsgebundene Steuervergünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG auch dann als bereits gewährt gilt, wenn das Finanzamt (FA) diese zuvor selbst zu Unrecht in einem Bescheid ausgewiesen hat.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger war an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt, aus der er im Jahr 2016 ausschied und dabei einen Veräußerungsgewinn i.H.v. ca. 1 Mio. € erzielte. Dieser Veräußerungsgewinn war unstrittig als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen.

Das FA verwehrte für diesen Veräußerungsgewinn jedoch den ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG, da diese Begünstigung bereits zuvor in Anspruch genommen wurde.

Denn der ermäßigte Steuersatz wurde bereits für eine Sonderzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung im Jahr 2006 berücksichtigt, die außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG darstellte.

Das Einkommensteuerfinanzamt des Klägers gewährte selbständig für diese Einkünfte den ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG, da es fälschlicherweise davon ausging, dass es sich bei den außerordentlichen Einkünften um einen Veräußerungsgewinn handelte. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Für den nun erzielten Veräußerungsgewinn verwehrte das FA daher die Begünstigung i.S.d. § 34 Abs. 3 EStG. Die Klage hiergegen hatte vor dem Finanzgericht (FG) zunächst Erfolg. Der BFH sah die Revision des FA jedoch als begründet an und hob das Urteil des FG daher auf.

Ermäßigter Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG

Außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG, wie z.B. Veräußerungsgewinne oder Vergütungen für mehrere Jahre, werden grundsätzlich nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert, um Steuersatzspitzen, wie sie durch derartige geballte Einkünfte entstehen, zu vermeiden.

Einmalig im Leben können Steuerpflichtige jedoch den ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG für Veräußerungsgewinne i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG beanspruchen, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes bis zu einer maximalen Höhe der Einkünfte von 5 Mio. €.

Der ermäßigte Steuersatz gilt nach Auffassung des BFH jedoch auch als verbraucht, wenn dieser ohne Antrag des Steuerpflichtigen und auch nicht für Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG gewährt wird.

Eine Ausnahme würde nach Auffassung des BFH nur gelten, wenn die ermäßigte Besteuerung für den Steuerpflichtigen aufgrund der geringen Höhe der begünstigten Einkünfte und mangels eines Hinweises des FA nicht erkennbar war.

Dies war jedoch nach Auffassung des BFH im Streitfall nicht gegeben. Entscheidend ist damit allein, dass die Steuerfestsetzung nach § 34 Abs. 3 EStG gemindert wurde und nicht mehr änderbar ist.

Praxishinweis: Die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 Abs. 3 EStG kann eine erhebliche Begünstigung für die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen darstellen. Sie ist lediglich bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs, einer Freiberuflerpraxis oder eines Mitunternehmeranteils möglich.

Umso wichtiger ist die Überprüfung des Steuerbescheids bei der Erzielung anderer außerordentlicher Einkünfte, damit in ähnlichen Fällen wie im Streitfall die Inanspruchnahme des § 34 Abs. 3 EStG nicht zu Unrecht erfolgt.

BFH, Urt. v. 28.09.2021 - VIII R 2/19

Quelle: Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

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