Wann stellt ein Zuwendung an eine Tochtergesellschaft eine verdeckte Einlage dar, die einen Abzug als Spende ausschließt? Nach dem BFH hängt die Abgrenzung zwischen verdeckter Einlage und Spende von einer Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs ab. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Streitfall hatte ein eingetragener und gemeinnütziger Verein geklagt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Entscheidung vom 13.07.2022 (I R 52/20) seine Grundsätze zur Abgrenzung von verdeckten Einlagen und Spenden an eine Tochtergesellschaft weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Der als gemeinnützig anerkannte eingetragene Verein K unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der Gewinne erzielte. K ist Mehrheitsgesellschafter der ebenfalls als gemeinnützig anerkannten A-GmbH, die gleichfalls einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt, der aber Verluste erwirtschaftete.
K wandte der A-GmbH aus Mitteln seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Beträge zu und erhielt dafür von der A-GmbH Spendenbescheinigungen. Die A-GmbH verwandte die Beträge im ideellen Bereich.
Mit dem Finanzamt (FA) entstand Streit darüber, ob es sich um eine Spende - wie von K behauptet - oder um eine verdeckte Einlage handelte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, der BFH bestätigte dies im Ergebnis.
Entscheidung im Besprechungsfall
Die Vorschriften über den Spendenabzug sind auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften anzuwenden, wenn die Körperschaften aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eine Spende an eine andere steuerbegünstigte (Tochter-)Körperschaft leisten.
Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn eine gemeinnützige Einrichtung einen Teil ihrer steuerbegünstigten Aktivitäten auf eine Tochtergesellschaft verlagert und sodann eine Spende aus ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an die Tochtergesellschaft leistet.
Der Begriff der Spende setzt Ausgaben voraus, die vom Steuerpflichtigen freiwillig und unentgeltlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet wurden. Da solche Aufwendungen nur begrenzt abziehbar sind, ist eine Abgrenzung zu den (unbeschränkt abziehbaren) allgemeinen Betriebsausgaben erforderlich. Entscheidend ist dabei die Motivation des Leistenden.
Ist das Motiv für die Aufwendung in der Förderung der steuerbegünstigten Zwecke zu sehen oder jedenfalls überwiegend dadurch bedingt, so sind die Aufwendungen im Rahmen des Spendenabzugs zu berücksichtigen.
Ein Betriebsausgabenabzug kommt dagegen nur in Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch wirtschaftliche Vorteile, regelmäßig Werbezwecke, für das Unternehmen angestrebt werden. Dies war vorliegend für den BFH nicht ersichtlich.
Zudem ist eine Spende von einer verdeckten Einlage abzugrenzen. Eine verdeckte Einlage schließt einen Spendenabzug aus und verlangt u.a. die Zuwendung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen.
Dies ist aufgrund eines Fremdvergleichs zu beurteilen, der anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls durchzuführen ist. Vorliegend ist daher zu berücksichtigen, dass der ordentliche und gewissenhafte Vorstand eines gemeinnützigen Vereins in erster Linie an der Förderung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke interessiert sein muss.
Vor diesem Hintergrund folgt der BFH dem FG, das gerade darin das Hauptmotiv der Zuwendungen sah. Dass die Zahlungen unmittelbar nach dem Erhalt als Spenden behandelt und von der A-GmbH deren ideellem Bereich zugeordnet worden sind, wertet der BFH als starkes Indiz für das Fehlen einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.
Ob K Spenden auch an andere Körperschaften geleistet hat, ist ohne Bedeutung für die Abgrenzung. Vor diesem Hintergrund wies der BFH die Revision des FA ab.
Praxishinweis: Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Grundsätze zur Abgrenzung folgendermaßen konkretisiert: Eine gemeinnützige Körperschaft kann aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten.
Ob es sich bei einer Zuwendung an die Tochtergesellschaft um eine verdeckte Einlage oder um eine Spende handelt, ist anhand einer Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs festzustellen, der im gerichtlichen Verfahren vom FG anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist.
BFH, Urt. v. 13.07.2022 - I R 52/20
Erstellt von Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht