Werden verdeckte Einlagen geleistet, kann das unterschiedliche Auswirkungen haben. Es ist zu differenzieren zwischen den Auswirkungen auf die Kapitalgesellschaft selbst, auf die Gesellschafter und auf die verschiedenen Steuerarten (Grunderwerbsteuer, Schenkungsteuer, Umsatzsteuer). Hier sind jeweils unterschiedliche Voraussetzungen und Besonderheiten zu beachten. Wie ist die verdeckte Einlage im einzelnen zu werten, welche Auswirkungen hat sie auf das Einlagenkonto, wie stellen sich die Anteile im einzelnen dar?
Damit Sie den idealen Überblick über die Auswirkungen der verdeckten Einlage haben und ihre Mandanten bestmöglichst beraten zu können, haben wir die verschiedenen Auswirkungen der verdeckten Sacheinlage in unseren Fachbeiträgen für Sie zusammengefasst.
Bei der Kapitalgesellschaft hat die verdeckte Einlage Auswirkung auf die Einkommensermittlung und das steuerliche Einlagekonto. Da die verdeckte Einlage das Einkommen der Körperschaft nicht erhöhen darf, ist die Einlage grundsätzlich mit dem Betrag zu bewerten, welcher der Vermögenserhöhung in der Steuerbilanz durch die Einlage entspricht. In der Steuerbilanz sind Einlagen von Wirtschaftsgütern mit ihrem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 erster Halbsatz EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG). Diese Behandlung erfolgt aufgrund des steuerlichen Bewertungsvorbehalts des § 5 Abs. 6 EStG unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut in der Handelsbilanz bei schuldrechtlichen Vereinbarungen nur mit dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis statt mit dem Wert anzusetzen ist, der dem übertragenen Wirtschaftsgut beizulegen ist. [...]
Hier erfahren Sie alles zu den Auswirkungen bei der Kapitalgesellschaft.
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Beim Anteilseigner hängen die steuerlichen Folgen einer verdeckten Einlage von mehreren Faktoren ab. Zu unterscheiden ist, ob die Beteiligung an der Körperschaft dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzuordnen ist und ob das verdeckt eingelegte Wirtschaftsgut aus dem Privat- oder Betriebsvermögen des Anteilseigners stammt. Grundsätzlich erhöhen sich zunächst die Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Beteiligung (§ 6 Abs. 6 Satz 2 EStG), sofern nicht ein Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 6 KStG gegeben ist. [...]
Lesen Sie hier, wie sich die verdeckte Einlage auf den einzelnen Gesellschafter auswirkt.
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Ist der die verdeckte Einlage leistende Anteilseigner selbst kein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG , löst eine verdeckte Einlage auf Ebene des Anteilseigners im Regelfall keine umsatzsteuerlichen Folgen aus, wenn er einen Gegenstand unentgeltlich oder verbilligt der Körperschaft überlässt. Ist der Anteilseigner dagegen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG und wendet er der Körperschaft im Wege der verdeckten Einlage unentgeltlich einen Gegenstand seines Unternehmensvermögens zu, der ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, kann dies eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG darstellen. Die vom Anteilseigner geschuldete Umsatzsteuer wird auf Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG berechnet. Da der Anteilseigner für die unentgeltliche Wertabgabe keine Rechnung ausstellen darf, kann die Körperschaft auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. [...]
Dieser Fachbeitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen auf andere Steuerarten.
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