Bei einer verdeckten Sacheinlage werden aufwendige Sacheinlagevorschriften umgangen. Sie liegt dann vor, wenn trotz Absprache und Vermerk einer Bareinlage im Gesellschaftsvertrag ein Sachwert geleistet wird. Dies kann zur Haftung, sogar zur Strafbarkeit des Geschäftsführers führen oder auch dazu, dass verbundene Geschäfte als nichtig anzusehen sind. Daher ist es besonders wichtig, sich mit der Materie auszukennen und genau zu wissen, wann es zu so einer verdeckten Einlage kommt.
In unserem Fachbeitrag erfahren Sie alles, was Sie über die verdeckte Sacheinlage wissen müssen. Außerdem haben wir für Sie ein aufschlussreiches Urteil zum Thema.
Wird zunächst eine Bareinlage erbracht, und kurze Zeit (bis zu ca. sechs Monate) danach veräußert der Gesellschafter eine Sache oder eine Forderung an die GmbH, so gilt die ursprüngliche Bareinlage als nicht erbracht und muss wiederholt werden (§ 19 Abs. 4 GmbHG ). Es wird unterstellt, dass schon bei Erbringung der Bareinlage eine Verabredung zur (späteren) Sacheinlage getroffen wurde, so dass die Bareinlage nie der Gesellschaft "zur freien" Verfügung stand. Allerdings wird auf die Bareinlageverpflichtung der Wert der Sacheinlage angerechnet. [...]
Hier erfahren Sie, wann eine so genannte verdeckte Sacheinlage vorliegt.
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Soll die Gesellschaft im Fall einer Barkapitalerhöhung bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme des Geschäftsanteils getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten, liegt eine verdeckte Sacheinlage vor. Diese kann zu einer Strafbarkeit und einer Haftung des Geschäftsführers führen. Im Fall eines sogenannten "Hin- und Herzahlens" fließt die Einlage aufgrund einer vorherigen Absprache wieder an den Gesellschafter zurück. Das Hin- und Herzahlen ist in § 19 Abs. 5 GmbHG ausdrücklich geregelt. [...]
Hier erfahren Sie, wann eine verdeckte Sacheinlage zu einer Strafbarkeit bzw. einer Haftung führen kann.
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Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs auf eine Kapitalgesellschaft ohne die Gewährung von Gesellschaftsrechten gilt als Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG , da allein die Wertsteigerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft keine Gegenleistung darstellt. Die Regelung des § 6 Abs. 3 EStG ist bei einer verdeckten Einlage nicht anwendbar, da ihr zwangsläufig eine Entnahme des Betriebsvermögens vorausgeht, so dass eine Betriebsübertragung nicht möglich ist. Wird ein Betrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür keine neuen Anteile an der Gesellschaft, liegt keine Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG vor, so dass die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nicht zu Buchwerten fortführen kann. [...]
Lesen Sie hier ein wichtiges Urteil, das sich mit einer verdeckten Sacheinlage beschäftigt.
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